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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.53 RRB 1936/2778
TitelGrundwasserrecht.
Datum22.10.1936
P.920–921

[p. 920] Die Wasserversorgung Dürnten betreibt seit dem Jahre 1912 im Dürntnerried eine Grundwasserpumpanlage für eine Wasserentnahme von 260 Minutenlitern zur Speisung der Wasserversorgung des Dorfes Dürnten. Die Anlage ist im Jahre 1920 dem Staate angemeldet worden. Seit dem 15. April 1931 wird im Pumpwerk zur Hebung der Betriebssicherheit ein zweites Pumpenaggregat betrieben, das bis 330 Minutenliter Wasser ins Versorgungsnetz fördert. Die ältere Pumpe dient seither als Reserve. Da für diese Anlage eine staatliche Wasserrechtsverleihung auszustellen ist, hat die Baudirektion die Anlage mit Verfügung Nr. 414 (Wasserrechtsabteilung) vom 30. Juli 1936 durch das Statthalteramt Hinwil öffentlich bekannt machen lassen. Laut Mitteilung desselben vom 4. September 1936 ist innert der angesetzten Frist keine Einsprache eingelaufen.

Die Baudirektion berichtet:

Die Erhöhung der Maximalleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtungen der Grundwasserpumpanlage der Wasserversorgungsgenossenschaft Dürnten von 260 Minutenlitern auf 330 Minutenliter entspricht einer wesentlichen Erweiterung. Nach § 7 der Grundwasserverordnung vom 27. Oktober 1919 sind für die Erweiterung die gesetzlichen Gebühren zu entrichten, und es sind zugunsten des Staates Rückkaufs- und Heimfallsrechte festzusetzen. Die Benützungsgebühr ist vom Zeitpunkt der Erweiterung an zu beziehen (§ 5 der Grundwasserverordnung).

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der Wasserversorgungsgenossenschaft Dürnten wird das Recht verliehen, dem Grundwasserstrom des Dürntnerriedes vermittelst erweiterter Grundwasserpumpanlage aus einem Filterbrunnen am Kellerlochweg, südlich des Dorfes Dürnten, gemäß nachstehend bezeichneten Plänen bis zu 330 Minutenliter Wasser zu entnehmen und der Wasserversorgung Dürnten zur Verwendung für Trink- und Brauchzwecke zuzuleiten (Grundwasserrecht f 15 - 1).

Maßgebende Pläne:

Plan Nr. 1, Situation 1:1000 vom 17. Juli 1936,

Plan Nr. 2, Filterbrunnen 1:20 vom 24. Januar 1927,

Plan Nr. 3, Aufstellungsplan der Reservepumpe 1:20 vom 24. Januar 1927,

Plan Nr. 4, Aufstellungsplan der Betriebspumpe 1:25 vom 9. Juli 1936.

Für diese Verleihung gelten die Ziffern 1 bis und mit 18 der beigelegten allgemeinen Konzessionsbedingungen von 1921.

II. Dauer, Rückkauf und Heimfall richten sich nach den Ziffern 1 bis und mit 7 der beigelegten diesbezüglichen Bestimmungen. Dem Staat bleibt vorbehalten, das Rückkaufsrecht einem Gemeinwesen zu delegieren.

III. Die Beliehene wird hinsichtlich der Konzessionsbedingungen über Dauer, Rückkauf und Heimfall für ihre Was- [p. 921] serbenützungsanlage gleich behandelt wie ein Gemeinwesen, sofern sie folgenden Bedingungen nachkommt:

a) Die Beliehene gibt im Bereich ihres Wasserversorgungsnetzes an jeden Haushalt zu angemessenen, im Streitfall durch den Richter festzusetzenden Bedingungen dasjenige Wasserquantum ab, das zum täglichen Bedarf notwendig ist. Bei Wassermangel soll eine gleichmäßige Einschränkung aller Bezüger erfolgen.

b) Die Beliehene verzichtet auf Erwerbszwecke und betreibt das Unternehmen auf gemeinwirtschaftlicher Grundlage.

IV. Die Beliehene hat ihren Entschluß hinsichtlich Erfüllung der Bedingungen von Ziffer III binnen 6 Monaten, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, der Baudirektion bekannt zu geben und, im Falle sie sich zur Annahme der Bedingungen entschließt, diese innert derselben Frist in ihre Statuten und Wasserbezugsreglemente aufzunehmen und sich hierüber auszuweisen.

V. Werden Vorschriften und Fristen der Ziffern III und IV nicht eingehalten, so geht die Beliehene der darin eingeräumten Vorzugsstellung verlustig. Nach Ablauf der ersten 15 Jahre der Verleihungsdauer verliert die Beliehene jeden Anspruch auf Berücksichtigung eines nachträglichen Gesuches um gleiche Behandlung in Bezug auf Dauer, Rückkauf und Heimfall wie ein Gemeinwesen.

VI. Die Beliehene hat während der Konzessionsdauer in der Druckleitung des Pumpwerkes einen Wassermesser einzubauen und zu unterhalten.

VII. Die Beliehene ist nicht befugt, Einsprache zu erheben oder Entschädigungsansprüche zu stellen, wenn der Regierungsrat Umbauten an bereits konzessionierten Grundwasserbenützungsanlagen am Grundwasserstrom des Dürntnerriedes bewilligt, die nicht den Zweck haben, die Maximalleistungsfähigkeit der Wasserentnahmevorrichtungen der Anlagen zu erhöhen.

VIII. Die Beliehene hat diese Wasserrechtsverleihung auf ihre Kosten als selbständiges und dauerndes Recht ins Grundbuch eintragen zu lassen und hierüber der Baudirektion binnen 4 Wochen eine Bescheinigung zuzustellen. Geschieht dies nicht, so kann der Regierungsrat die Verleihung wieder aufheben.

IX. Das an den Betriebsgrundstücken bestehende Heimfallsrecht ist auf den Grundbuchblättern der entsprechenden Grundstücke anzumerken, wobei auch der Zeitpunkt des Heimfalls angegeben werden soll. (Kreisschreiben des Bundesrates an die kantonalen Verleihungsbehörden und die kant. Aufsichtsbehörden über das Grundbuch vom 12. September 1924). Als Betriebsgrundstück kommt in Frage das Pumpenhausgrundstück Kat.-Nr. 69 am Kellerlochweg. Die nähere Regelung erfolgt bei Festsetzung der Rückkaufsumme durch die Baudirektion.

X. Die Verleihungsgebühr beträgt für dieses Grundwasserrecht entsprechend einer Maximalleistungsfähigkeit der Entnahmevorrichtungen von 330 Minutenlitern, von welchen 260 Minutenliter gebührenfrei sind und 70 Minutenliter als Erweiterung gelten, Fr. 50. Sie ist nach Empfang der Rechnung der Baudirektion einzuzahlen.

Die jährliche Benützungsgebühr beträgt für dieses Grundwasserrecht entsprechend der vorerwähnten Erweiterung um 70 Minutenliter bei einer Ermäßigung des Ansatzes auf die Hälfte, welche bis auf weiteres zugestanden wird, Fr. 17.50. Sie ist fällig je auf den 30. Juni. Die Nachzahlung von Fr. 82.40 für die Zeit ab 15. April 1931 bis und mit dem Jahre 1935 ist nach Empfang der Rechnung der Baudirektion zu leisten.

XI. Die Beliehene hat an die Staatskanzlei eine Staatsgebühr von Fr. 50, sowie die Ausfertigungs- und Stempelgebühren zu bezahlen.

XII. Mitteilung an die Wasserversorgungsgenossenschaft Dürnten unter Rücksendung der einen Ausfertigung der Pläne Nrn. 1 bis 3 und unter Beilage der allgemeinen Konzessionsbedingungen, sowie der Bestimmungen über Dauer, Rückkauf und Heimfall, das Statthalteramt Hinwil, das Grundbuchamt Wald, unter Beilage der allgemeinen Konzessionsbedingungen, sowie der Bestimmungen über Dauer, Rückkauf und Heimfall, zur Eintragung gemäß Verordnung des Obergerichtes vom 19. Dezember 1922, Beispiel B 1, an die Direktionen des Gesundheitswesens, des Innern und der öffentlichen Bauten.