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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.53 RRB 1936/3411
TitelKanalisationen.
Datum30.12.1936
P.1143

[p. 1143] Mit Beschluß Nr. 339 vom 8. Februar 1934 sicherte der Regierungsrat der Stadt Zürich u. a. an die Kosten der Erstellung von Kanalisationen in der projektierten Herdernstraße und der projektierten Verbindungsstraße, sowie der Erikastraße und mit Beschluß Nr. 722 vom 15. März 1934 an die Kanalisation in der korrigierten Rosengartenstraße auf Grund des Gesetzes über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen Staatsbeiträge zu.

Die Anlagen sind innert der angesetzten Fristen erstellt worden.

Nach den mit Schreiben vom 8. November, 5. Dezember 1934 und 29. Januar 1935 eingereichten Abrechnungen betragen die totalen Baukosten der Kanalisationen

a) in der projektierten Herdernstraße und Verbindungsstraße Fr. 80,943.20 gegenüber Fr. 54,500 des Kostenvoranschlages. Diese beträchtlichen Mehrkosten werden mit dem bei dieser Kanalbaute angetroffenen sehr schlechten, beweglichen Baugrund, sowie dem abnormal starken Wasserandrang begründet. Ferner hat der Einbau von Sohlschalen, die im Voranschlag nicht vorgesehen waren, Mehrkosten bedingt;

b) in der Erikastraße Fr. 10,850.50 gegenüber Fr. 9,400 des Kostenvoranschlages. Die Kostenüberschreitung soll infolge der großen Kälte, die während der Ausführung herrschte, verursacht worden sein;

c) in der Rosengartenstraße Fr. 41,189.95 gegenüber Fr. 36,000 des Kostenvoranschlages. Die Überschreitung des Voranschlages wird mit dem stellenweise sehr schlechten und wasserhaltigen Baugrund, der durchfahren werden mußte, begründet.

Nach Abzug der Kosten für nicht subventionsberechtigte Anlageteile etc. (in Betracht fällt nur die Größe einer Rohrleitung für häusliche Abwasser, ohne Straßenentwässerung, Hausanschlüsse, Bauleitung etc.) verbleiben als anrechenbare Baukosten für die Kanalisation

a) in der projektierten Herdernstraße und Verbindungsstraße Fr. 45,363.60
b) in der Erikastraße 10,610.50
c) in der Rosengartenstraße 25,245.85

Nach § 8 der Verordnung vom 18. Mai 1933 beträgt die Höhe des Staatsbeitrages 9% der anrechenbaren Baukosten oder bei der Anlage

a) in der projektierten Herdernstraße und Verbindungsstraße Fr. 4,082.70
b) in der Erikastraße 954.95
c) in der Rosengartenstraße 2,272.15

Die Summe sämtlicher, auf Grund der Verordnung vom 11. Mai 1933 berechneten, im Jahre 1936 fälligen Beiträge überschreitet den vom Kantonsrat festgesetzten Kredit, weshalb eine Reduktion von 10% an allen Auszahlungen vorgenommen werden muß. Die Staatsbeiträge reduzieren sich daher auf folgende Summen:

a) Für die Kanalisation in der projektierten Herdernstraße und Verbindungsstraße Fr. 3,674.50
b) für die Kanalisation in der Erikastraße 859.50
c) für die Kanalisation in der Rosengartenstraße 2.044.90

welche unter Bedingungen ausgerichtet werden können.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der Stadt Zürich werden an die Kosten der Erstellung von Kanalisationen nach den eingereichten Plänen und unter den beigelegten allgemeinen Bedingungen von 1934 folgende Staatsbeiträge ausgerichtet:

a) Kanalisation in der projektierten Herdernstraße

und Verbindungsstraße (Abwasseranlage Nr. 9 Zürich) Fr. 3,674.50
b) Kanalisation in der Erikastraße (Abwasseranlage Nr. 11 Zürich) Fr. 859.50
c) Kanalisation in der Rosengartenstraße (Abwasseranlage Nr. 13 Zürich) Fr. 2,044.90

II. Mitteilung an das Bauamt I der Stadt Zürich unter Beilage der allgemeinen Bedingungen von 1934 und an die Baudirektion.