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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.53 RRB 1936/3412
TitelStraßen.
Datum30.12.1936
P.1143–1144

[p. 1143] Das Projekt für die Korrektion der Seestraße, in Horgen, sieht unter anderem auch die Beseitigung des Gebäudes Assek.-Nr. 342 der Erben des K. H. Hüni vor. Da das Haus von keinem der sieben Erben benützt wird und [p. 1144] in nächster Zeit einige Reparaturen notwendig werden, bot der Vertreter der Erbengemeinschaft, Emil Hüni, Zürich 7, die Liegenschaft dem kant. Tiefbauamt zum Kaufe an. Eine Renovation würde zweifellos den späteren Ankauf verteuern, weshalb der gegenwärtige Zeitpunkt zum Erwerbe günstig erscheint. Nachdem die ursprüngliche Forderung von Fr. 38,000 auf Fr. 29,000 reduziert wurde, erscheint der Preis angemessen. Der Assekuranzwert der Liegenschaft beträgt Fr. 30,000 (Fr. 23,000 + Fr. 7,000 Zusatzversicherung).

Der am 16. Dezember 1936 öffentlich beurkundete Vertrag lautet:

Kaufvertrag.

Die Erben des verstorbenen Karl Heinrich Hüni, geboren 1842, von Horgen, gewesener Tierarzt, an der Seestraße, in Horgen, nämlich:

1. Frau Elisabeth Kind geb. Hüni, geboren 1896, Ehefrau des Dr. jur. Paul Friedrich Kind, von Chur, Gemeindepräsident, wohnhaft in Oberrieden,

2. Emil Hans Hüni, geboren 1906, Sonnenbergstraße 86, in Zürich 7,

3. Ernst Otto Hüni. geboren 1897, 115, Av. de Clamart, Issy-Paris,

4. Lucien Emil Hüni, geboren 1900, wohnhaft daselbst,

5. Martha Elise Bruckert geb. Hüni, geboren 1904, Ehefrau des Raoul Bruckert, Ingenieur, wohnhaft daselbst,

6. René Charles Hüni, geboren 1907, wohnhaft daselbst,

7. Gisèle Hüni, geboren 1914, wohnhaft daselbst, verkaufen hiermit an den

Staat Zürich

was folgt:

Im Gemeindebann Horgen gelegen:

Prot. Horgen, Bd. 34, pag. 566

Plan Nr. 10 Kat.-Nr. 739

Ein Wohnhaus, unter Assek.-Nr. 342 im Jahre 1926 für Fr. 23,000 (Franken dreiundzwanzigtausend) assekuriert, mit

neunundsiebzig Quadratmeter Gebäudegrundfläche und Hofraum an der Seestraße, in Horgen.

Grenzen laut Plan und Kataster.

Grunddienstbarkeiten.

1. Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes Kat.-Nr. 739 (Kaufsobjekt oben) hat über das Grundstück Kat.-Nr. 738 (50 m2 Platz im Miteigentum des E. Gaugler und Gottl. Streuli) und ferner über das Grundstück Kat.-Nr. 737 (Emil Gaugler-Keller) - nördlich am Gebäude Nr. 341 entlang - jederzeit Fußwegrecht, von und nach dem öffentlichen Weggrundstück Kat.-Nr. 736. Der Weg ist in gehöriger Breite stetsfort offenzuhalten.

Dat. 11. November 1935. Serv. Prot.-Art. 2230.

2. Der jeweilige Eigentümer von Kat.-Nr. 741 (Gottlieb Streuli) gestattet dem jeweiligen Eigentümer von Kat.-Nr. 739 (Kaufsobjekt oben) auf dem Grundstück Nr. 741 ein Fußwegrecht von der Seestraße bis an die Grenze gegen das Gebäude Assek.-Nr. 343.

Dat. 24. November 1936. Serv. Prot.-Art. 2410.

Der Kaufpreis beträgt Fr. 29,000 (Franken neunundzwanzigtausend) und ist bei der Anmeldung dieses Vertrages zur Eintragung ins Grundprotokoll, welche bis Ende Januar 1937 erfolgen soll, bar an die Verkäuferschaft zu bezahlen.

Weitere Bestimmungen:

1. Der Antritt des Kaufobjektes in Rechten und Lasten, Nutzen und Gefahr hat am 1. Februar 1937 zu erfolgen.

2. Die Gewährleistung ist wegbedungen.

3. Die Beurkundungs- und Fertigungskosten fallen zu Lasten des Staates.

4. Die Handänderungssteuer und die Grundstückgewinnsteuer fallen zu Lasten der Verkäuferschaft.

5. Das bestehende Mietverhältnis mit Marello wird vom Käufer mit Wirkung ab 1. Februar 1937 übernommen.

6. Die Verkäuferschaft hat dafür zu sorgen, daß der auf obiger Kaufsliegenschaft haftende Schuldbrief per Fr. 11,000 (Bd. 34, pag. 565) bis zur Fertigung dieses Vertrages gelöscht werden kann.

7. Die Erfüllung dieses Vertrages ist an die Bedingung geknüpft, daß derselbe vom Regierungsrat des Kantons Zürich genehmigt wird.

Der Gemeinderat Horgen stimmte mit Schreiben vom 22. Dezember 1936 dem Ankauf zu in der Annahme, daß der Staat den Kauf auf eigene Rechnung tätige und die Gemeinde für den auf sie entfallenden Kostenanteil erst beim Ausbau dieser Strecke der Seestraße belangen werde. Die Gemeinde ist mit der Hälfte der auflaufenden Zinsen zu belasten.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der mit den Erben des Karl Hch. Hüni, Horgen, am 16. Dezember 1936 abgeschlossene Vertrag über den Ankauf ihrer Liegenschaft Kat.-Nr. 739 an der Seestraße, in Horgen, wird genehmigt.

II. Die Baudirektion wird ermächtigt, im Grundbuch die erforderlichen Änderungen zu veranlassen.

III. Mitteilung an E. H. Hüni, Sonnenbergstraße 86, Zürich 7 (Dispositiv I), an das Grundbuchamt Horgen, an den Gemeinderat Horgen und an die Baudirektion.