Signatur | StAZH MM 3.53 RRB 1936/3413 |
Titel | Baulinien. |
Datum | 30.12.1936 |
P. | 1144 |
[p. 1144] Die Bausektion I des Stadtrates Zürich berichtete am 10. Dezember 1936, daß der Gemeinderat am 9. September 1936 die Abänderung der Baulinien der Neuen Eierbrechtstraße zwischen Witikoner- und Drusbergstraße auf eine Länge von 250 m genehmigt habe. Der Beschluß des Gemeinderates wu[r]de am 23. Oktober 1936 im städtischen und kantonalen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Gemäß dem Zeugnis des Bezirksrates Zürich vom 30. November 1936 sind keine Rekurse eingegangen.
Die Baudirektion berichtet:
Der Weisung des Stadtrates Nr. 198 vom 1. August sind folgende Angaben zu entnehmen. Die Bau- und Niveaulinien der projektierten Neuen Eierbrechtstraße von der Witikoner-Waserstraße sind vom Regierungsrat am 9. August 1934 genehmigt worden. Die Teilstrecke der Neuen Eierbrechtstraße zwischen Drusberg- und Witikonerstraße ist ausgebaut. Inzwischen wurde auch der Quartierplan Nr. 290 des Landes zwischen Neuer Eierbrecht-, Drusberg- und Waserstraße vom Regierungsrat am 2. Juli 1936 genehmigt. Studien für die Überbauung des Hanges unterhalb der neuen Eierbrechtstraße ergaben, daß diese durch eine bergwärtige Verschiebung der Baulinien vom Haus Witikonerstraße 260 an abwärts auf eine Länge von etwa 250 m um höchstens etwa 2,5 m begünstigt und wesentlich erleichtert würde. Der Baulinienabstand von 26 m bleibt unverändert; es entstehen Vorgärten mit unregelmäßiger Breite von 4 m bis 6,44 m auf der Bergseite. Durch die bergseitige Verschiebung der Baulinien sollen die Interessen der Eigentümer der oberhalb der Neuen Eierbrechtstraße liegenden Grundstücke nicht verletzt werden.
Zur Vorlage sind keine Bemerkungen zu machen, da es sich nur um eine unwesentliche Veränderung der vom Regierungsrat am 9. August 1934 bereits genehmigten Festsetzung der Baulinien der Neuen Eierbrechtstraße handelt.
Auf Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Die Abänderung und Neufestsetzung der Baulinien der Neuen Eierbrechtstraße, die zwischen Witikoner- und Drusbergstraße auf einer Länge von zirka 250 m erfolgt, wird nach der Vorlage des Stadtrates Zürich genehmigt.
II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, die Genehmigung gemäß § 16 des Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.
III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rückschluß von Plan Nr. 3013 mit Genehmigungsvermerk und an die Baudirektion.