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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.54 RRB 1937/0764
TitelGrundwasserrecht.
Datum18.03.1937
P.275–276

[p. 275] Der Regierungsrat hat der Genossenschaft Bauhütte Glattbrugg mit Beschluß Nr. 1662 vom 18. Juni 1936 ein Wasserrecht für die Benützung von 780 Minutenlitern Grundwasser durch vier Fassungen auf dem Areal der Bauhütte für diverse Verwendungszwecke erteilt. Die Genossenschaft Bauhütte hat durch Kaufvertrag vom 8. Ok- [p. 276]

tober 1936 dem Staat einen Teil ihres Bauhüttenareals abgetreten und dem Käufer ein Kaufrecht und ein Vorkaufsrecht an dem ihr noch zustehenden Restgrundstück eingeräumt. Das gekaufte Land soll zur Deponierung anfallenden Aushubes der Glattkorrektion verwendet werden. Auf dem gekauften Areal befinden sich zwei Grundwasserfassungen der Genossenschaft Bauhütte; eine weitere befindet sich in dem der Bauhütte noch verbleibenden Restgrundstück, an dem der Staat das Kauf- und Vorkaufrecht besitzt. Durch den erwähnten Vertrag erhalten die Grundwasserfassungen nur noch vorübergehenden Charakter. Es fehlt deshalb die Voraussetzung für das erteilte Wasserrecht, das selbständige und dauernde Recht. Die Verleihung ist daher entsprechend zu ändern.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Das der Genossenschaft Bauhütte Glattbrugg mit Beschluß Nr. 1662 vom 18. Juni 1936 erteilte Grundwasserrecht 1 8 - 10 wird als erloschen erklärt.

II. Der Genossenschaft Bauhütte Glattbrugg, mit Sitz in Zürich, wird auf jederzeitigen Widerruf bewilligt, dem Grundwasserbecken von Wallisellen auf dem Kiesgrubenareal im «Ried» an der Straße Glattbrugg-Kloten vermittelst drei maschinell betriebener Grundwasserfassungen bis zu 400 Minutenliter Wasser zu entnehmen und zum Waschen von Kies und Sand, sowie zur Erstellung von Zement- und Kunststeinwaren zu verwenden (Bewilligung 1 8 - 8).

Maßgebender Plan:

Plan Nr. 1, Situation 1:1000 vom 11. Dezember 1936.

III. Die Baudirektion erhält das Recht, die beiden, auf Staatsgebiet befindlichen Grundwasserfassungen ohne Leistung einer Entschädigung einzufüllen oder zu beseitigen. Sie wird jedoch die Inanspruchnahme dieses Rechtes der Inhaberin der Bewilligung wenigstens einen Monat vorher anzeigen. Das Eingehen dieser Fassungen bleibt ohne Wirkung auf die Höhe der jährlich zu entrichtenden Benützungsgebühr.

IV. Für die unter Dispositiv II erteilte Bewilligung ist eine Bewilligungsgebühr von Fr. 95 und alljährlich eine Benützungsgebühr von Fr. 50 zu entrichten, fällig je auf den 30. Juni, zahlbar nach Empfang der Rechnung der Baudirektion. (Die Bewilligungsgebühr und die für das Jahr 1936 fällige Benützungsgebühr für das erloschene Grundwasserrecht 1 8 - 10 sind der Baudirektion bereits einbezahlt):

V. Staats-, Ausfertigungs- und Stempelgebühren werden für diesen Beschluß nicht erhoben.

VI. Mitteilung an die Genossenschaft Bauhütte, Flühgasse 56, Zürich 8, unter Zustellung einer Ausfertigung des Planes Nr. 1, das Grundbuchamt Bassersdorf unter Zustellung des Planes Nr. 1, den Gemeinderat Opfikon und an die Baudirektion.