Signatur | StAZH MM 3.54 RRB 1937/0767 |
Titel | Quartierplan. |
Datum | 18.03.1937 |
P. | 277 |
[p. 277] Der Stadtrat Zürich berichtete am 7. November 1936, daß er mit Beschluß vom 25. September 1936 den Quartierplan Nr. 299b des Landes zwischen Leimbachstraße, projektierter Promenadenstraße und Rütschlibach festgesetzt habe. Dieser Beschluß wurde am 6. Oktober 1936 im städtischen und kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und am gleichen Tag den beteiligten Grundeigentümern zugestellt. Nach Mitteilung des Bezirksrates Zürich vom 22. Oktober 1936 sind keine Rekurse eingegangen.
Dem Protokoll des Stadtrates Nr. 2007 vom 25. September 1936 ist zu entnehmen, daß durch Stadtratsbeschluß vom 27. Juli 1929 für das Land zwischen Leimbach-, projektierter Promenaden- und Frymannstraße das amtlich durchzuführende Quartierplanverfahren eingeleitet worden sei. Zur Vereinfachung des Verfahrens wurde das Quartierplangebiet in die Teilgebiete Nr. 299a nördlich und Nr. 299b südlich des Rütschlibaches zerlegt.
Das Projekt des Teilgebietes Nr. 299b zwischen Leimbachstraße, projektierter Promenadenstraße und Rütschlibach sieht für die Aufschließung des Landes zwei Quartierstraßen vor: Die Kleeweidstraße und die Straße A zwischen Kleeweidstraße und Rütschlibachtobel. Die Straße A endet in einem Kehrplatz, von dem ein 2 m breiter Fußweg zum Grünzug längs des Rütschlibaches führt. Der Baulinienabstand der Kleeweidstraße beträgt 16 m, wovon voraussichtlich auf die Fahrbahn 5,5 m, den südlichen Vorgarten 5 m und den nördlichen Vorgarten 5,5 m entfallen. Der Baulinienabstand der Straße A beträgt 15 m, die Breite der Fahrbahn 5 m, des bergseitigen Vorgartens 6 m und des talseitigen Vorgartens 4 m. Die Niveaulinien halten sich so gut als möglich an das Gelände. Der das Quartierplangebiet durchfließende Tutschgenbach kann oberhalb der Promenadenstraße abgefangen und mittelst einer Leitung im Zuge der Promenadenstraße dem Rütschlibach zugeführt werden. Das Rütschlibachtobel soll in genügender Breite als Grünzug erhalten bleiben. Die hiefür erforderlichen Landzuteilungen sind im Quartierplan vorgesehen. Die Stotzstraße (Flurweg Kat.-Nr. 161) wird von der Leimbach- bis zur Promenadenstraße aufgehoben. Die Flurgenossen erhalten auf den neuen Straßen das Wegrecht im bisherigen Umfang.
Auf Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Die Festsetzung des Quartierplanes Nr. 299b in Zürich-Leimbach wird nach der Vorlage des Stadtrates Zürich genehmigt.
II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.
III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rückschluß eines Doppels der Pläne mit Genehmigungsvermerk, den Bezirksrat Zürich und an die Direktion der öffentlichen Bauten.