Selfhtml

Staatsarchiv des Kantons Zürich

Zentrale Serien seit 1803 online:

https://www.zh.ch/staatsarchiv



SignaturStAZH MM 3.54 RRB 1937/1553
TitelAusweisung.
Datum10.06.1937
P.547–548

[p. 547] Emil Ebenbauer, Kellner, geboren am 30. Mai 1910 in Netstal, Kanton Glarus, zuständig nach Gußwerk, Oesterreich, zurzeit wohnhaft Culmannstraße 75, bei Stöckli, in Zürich 6, hält sich, abgesehen von kurzen Auslandsaufenthalten, seit Geburt ununterbrochen in der Schweiz auf. Seit dem Jahre 1931 ist er in Zürich gemeldet. Am 14. Februar 1933 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Fr. 30 Buße. Im April 1935 büßte ihn das Polizeirichteramt Zürich, weil er in angetrunkenem Zustande Fahrgäste eines Tramwagens belästigt hatte. Da Ebenbauer schon früher wegen Fahrübertretungen und Ruhestörung hatte gebüßt werden müssen und sich auch durch nachlässige Erfüllung seiner Steuerpflicht mißliebig bemerkbar gemacht hatte, verwarnte ihn die Polizeidirektion am 19. August 1935 und drohte ihm die Ausweisung an für den Fall, daß er erneut zu irgendwelchen Klagen Anlaß geben sollte. Bereits im Januar 1936 wurde Ebenbauer wegen Belästigung von Personen und Beschimpfung der Polizei in angetrunkenem Zustande wiederum gebüßt. Obwohl die Voraussetzungen zur Landesverweisung damit ohne weiteres erfüllt gewesen wären, sah die Polizeidirektion in Berücksichtigung der Tatsache, daß Ebenbauer seit Geburt in der Schweiz ansässig ist, nochmals von der sofortigen Anordnung dieser Maßnahme ab und räumte ihm damit eine letzte Gelegenheit zur Besserung ein. Die Verwarnung vom 19. August 1935 wurde ihm nachdrücklich in Erinnerung gerufen.

Ebenbauer hat jedoch seinen liederlichen Lebenswandel fortgesetzt. Im Juli 1936 mußte er wegen Autofahrens in angetrunkenem Zustande und im September 1936 wegen Belästigung von Wirtschaftsgästen erneut polizeilich gebüßt werden. Ebenbauer ist Vater eines im Jahre 1929 geborenen außerehelichen Knaben, der zurzeit bei einer Schwester untergebracht ist und für welchen Ebenbauer zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist. Er überläßt jedoch die Sorge für den Knaben seinen Angehörigen und der Mutter. In letzter Zeit hat es Ebenbauer verstanden, lezterer unter betrüglichen Angaben und Heiratsversprechungen mehrere Hundert Franken abzulocken und sie überdies zur Anschaffung von Wohnungsmobiliar zu bewegen. Gleichzeitig unterhielt er ein Verhältnis zu einer anderen Frauensperson und hatte gar nicht die Absicht, die Mutter seines Knaben zu ehelichen. Ebenbauer hat sich nunmehr hinlänglich als unerwünschter Ausländer ausgewiesen. Seine Landesverweisung ist gestützt auf Artikel 10, Absatz 1, lit. a, des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 geboten.

Der Regierungsrat,

auf Antrag der Polizeidirektion und in Anwendung von Artikel 10, Absatz 1, lit. a, des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931,

beschließt:

I. Emil Ebenbauer, Kellner, geboren am 30. Mai 1910 in Netstal, Kanton Glarus, zuständig nach Gußwerk, Oesterreich, zurzeit wohnhaft Culmannstraße 75, bei Stöckli, in Zürich 6, wird dauernd aus der Schweiz ausgewiesen. Die Polizeidirektion wird mit dem Vollzug beauftragt.

II. Der weitere Aufenthalt in der Schweiz und das Wiederbetreten derselben ohne die Bewilligung der zürcherischen [p. 548] Polizeidirektion wird dem Ausgewiesenen verboten unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung gemäß Artikel 23, Absatz 1, des oberwähnten Bundesgesetzes vom 26. März 1931 (Gefängnis bis zu 6 Monaten und Buße bis Fr. 10,000), sowie nachheriger polizeilicher Ausschaffung im Zuwiderhandlungsfalle.

III. Gegen diesen Beschluß kann gemäß Artikel 20 des zitierten Bundesgesetzes innert 30 Tagen, vom Datum der Zustellung an gerechnet, an das eidg. Justiz- und Polizeidepartement, in Bern, rekurriert werden. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, sofern ihm diese nicht durch die Rekursbehörde verliehen wird.

IV. Mitteilung an: a) Emil Ebenbauer, in extenso durch die Polizeidirektion gegen Empfangschein, b) die Polizeiabteilung des eidg. Justiz- und Polizeidepartementes, in Bern, c) die Polizeidirektion zur Anordnung des Vollzuges, d) das Polizeiamt Zürich, e) das Zentralkontrollbureau Zürich.