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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.55 RRB 1937/2472
TitelBaulinien.
Datum09.09.1937
P.879

[p. 879] A. Mit Beschluß Nr. 2092 vom 6. August 1936 genehmigte der Regierungsrat unter anderem die seinerzeit vom Gemeinderat Höngg mit Beschluß vom 13. Novem-

ber 1933 festgesetzten Bau- und Niveaulinien an der Vorhaldenstraße, in Zürich-Höngg, gemäß Vorlage der Bausektion I des Stadtrates Zürich. An die Gutheißung der südlichen Baulinie wurde, da deren Abstand von der Straßengrenze nur 3,5 m beträgt, der zu Lasten der talseits gelegenen Grundstücke notarialisch zu fertigende Vorbehalt geknüpft, daß Bauten, die eines Vorplatzes bedürfen (wie Garagen, Werkstätten, Ladengebäude u. s. w.), nur in einem Abstande von mindestens 5 m von der Straßengrenze (äußere Gehweggrenze) aufgeführt werden dürfen. In mündlicher Besprechung vom 16. August 1937 und mit Eingabe vom 24. August 1937 ersuchte die Bausektion I des Stadtrates Zürich um Aufhebung des Vorbehaltes. Das Begehren wird mit der untergeordneten Bedeutung der Vorhaldenstraße als Sackstraße begründet.

B. Ein Augenschein an Ort und Stelle ergab, daß die Vorhaldenstraße tatsächlich nur eine verhältnismäßig wenigen Bauten dienende Quartierstraße darstellt. Einen nennenswerten Verkehr wird sie nie aufweisen. Zudem fällt das Gelände, in dem sie liegt, stark ab, weshalb die Anforderung, talseits gewisse Bauten in einem Abstande von mindestens 5 m von der Straßengrenze (äußere Gehweggrenze) statt auf der Baulinie zu errichten, zu Unzukömmlichkeiten führen könnte. Dem Begehren um Aufhebung des fraglichen Vorbehaltes läßt sich aus diesen Gründen ohne Bedenken entsprechen.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Der Vorbehalt, der an die mit Regierungsratsbeschluß Nr. 2092 vom 6. August 1936 erfolgte Gutheißung der südlichen Baulinie der Vorhaldenstraße, in Zürich-Höngg, geknüpft wurde, wird aufgehoben.

II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, die vorbehaltlose Genehmigung der Baulinien der Vorhaldenstraße öffentlich bekannt zu geben.

III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich, den Bezirksrat Zürich und an die Baudirektion.