Signatur | StAZH MM 3.55 RRB 1937/2473 |
Titel | Straßen. |
Datum | 09.09.1937 |
P. | 879–880 |
[p. 879] Mit Beschluß Nr. 2402 vom 2. September 1937 genehmigte der Regierungsrat das Projekt für die Erstellung einer Staatsstraße zwischen Niederweningen und Murzeln im Zusammenhang mit der Verlegung der Station Niederweningen. Die Verhandlungen über den Landerwerb für die neue Straße wurden gleichzeitig mit dem Landerwerb für die Bahn durch die Organe der S. B. B. geführt. Mit 4 Anstößern konnten Abtretungsverträge abgeschlossen werden, während mit 4 weiteren Grundeigentümern eine Einigung nicht möglich war.
Die S. B. B. beabsichtigen nun in nächster Zeit das Expropriationsverfahren sowohl hinsichtlich der Bahn als auch der Straße durchzuführen. Für die Bahn kommt zweifellos eidgenössisches Recht zur Anwendung. Würde die Straße unabhängig von der Bahn erstellt, wäre für die Enteignung kantonales Recht maßgebend. Nun bilden aber Bahn und Straße baulich eine Einheit, sodaß die Straße als Nebenbestandteil der Bahnbaute aufgefaßt werden muß. Es wäre auch unzweckmäßig, wenn zwei verschiedene Schätzungskommissionen die Landpreise und allfällige Minderwertsentschädigungen für die gleichen Grundstücke zu beurteilen hätten. Insbesondere würde die Bestimmung der Minderwertsentschädigungen für die Restgrundstücke bei getrennter Durchführung der Expropriation bedeutende Schwierigkeiten verursachen. Die Enteignung des ganzen Areals durch das Hauptunternehmen ist daher gegeben; den Expropriaten kann bei Anwendung eidgenössischen Rechtes kein Nachteil entstehen. Dem Vertrag mit den S. B. B. vom 2. August 1937 kann daher zugestimmt werden. Die S. B. B. treten nach Bauvollendung den von ihnen erworbenen Grund für die Straße dem Kanton Zürich zum Selbstkostenpreis ab. Die Minderwertsentschädigungen sowie die Kosten der Expropriation werden im Verhältnis der beanspruchten Flächen aufgeteilt.
Auf Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Der nachstehende zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, Kreisdirektion III, in Zürich, und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Baudirektion bezw. durch den Kantonsingenieur am 2. August 1937 abgeschlossene Vertrag betreffend Landabtretung bei Anlaß der Verlegung der Station [p. 880] Niederweningen nach Murzeln und der Neuerstellung einer Staatsstraße in Niederweningen, wird genehmigt.
Vertrag
zwischen
den Schweizerischen Bundesbahnen, Kreisdirektion III, in
Zürich,
und
dem Staat Zürich, vertreten durch dessen Baudirektion, in
Zürich,
betreffend
Bodenabtretung bei Anlaß der Verlegung der Station Niederweningen nach Murzeln und der Neuerstellung einer Staatsstraße in Niederweningen.
Art. 1.
Der Staat Zürich (Staat) tritt an die Schweizerischen Bundesbahnen (S. B. B.) das für die Erstellung des Eisenbahnkörpers notwendige Gelände unentgeltlich zu Eigentum ab, nämlich
1. vom Bach (Dorfbach) eine Fläche im Ausmaß von ungefähr 14 m2,
2. von der Staatsstraße II. Kl. (Dorfstraße) eine Fläche im Ausmaß von etwa 30 m2, und
3. von der Staatsstraße I. Kl. (Hauptverkehrsstraße „T”) Niederweningen-Murzeln eine Fläche im Ausmaß von ungefähr 224 m2.
Während der Bauausführung werden von den S. B. B. im weitern vorübergehend in Anspruch genommen
1. vom Dorfbach eine Fläche von etwa 85 m2 Flächeninhalt, und
2. von der Dorfstraße eine solche im Ausmaß von ungefähr 165 m2.
Diese Flächen verbleiben im Eigentum des Staates.
Art. 2.
Außer dem für die Eisenbahnanlage benötigten Boden verschiedener Privatgrundstücke erwerben die S. B. B. auf Kosten des Staates auch das für die Erstellung der Straße Niederweningen-Murzeln notwendige Gelände in einer Breite von zehn Metern und treten diesen Boden nach Bauvollendung und Feststellung des genauen Flächenmaßes an den Staat zu den nachgenannten Preisen und weitern Entschädigungen zu Eigentum ab:
1. vom Grundstück Kat.-Nr. 190 (August Mürset) eine Fläche von etwa 140 m2 für Fr. l/m2; die Entschädigung von Fr. 170 für Inkonvenienzen (Straßenböschung, Apfelbaum usw.) wird im Verhältnis der für die Bahn- und die Straßenanlage verwendeten Bodenflächen zwischen Staat und S. B. B. verteilt;
2. vom Grundstück Kat.-Nr. 189 (Erben Meyer, nun S. B. B.) eine Fläche von ungefähr 250 m2 zum Preise von 90 Rp./m2 mit einer Entschädigung von 45 Rp./m2 für ungefähr 55 m2 Böschungsgebiet;
3. vom Grundstück Kat.-Nr. 197 (Albert Fehr-Fehr) eine Fläche von etwa 700 m2 zum Preise von Fr. l/m2 und eine Böschungsentschädigung von 50 Rp./m2 für etwa 140 m2; die Inkonvenienzentschädigung von Fr. 330 wird im Verhältnis der für die Bahn- und die Straßenanlage verwendeten Bodenflächen unter den Parteien (Staat und S. B. B.) verteilt;
4. vom Grundstück Kat.-Nr. 324 (J. Bucher-Guyer) eine Fläche im Ausmaße von ungefähr 35 m2 zum Preise von Fr. l/m2; die etwa 65 m2 messende Böschung wird mit 50 Rp./m2 vergütet;
5. vom Grundstück Kat.-Nr. 281 (J. Bucher-Guyer) eine Fläche im Ausmaße von etwa 1450 m2 zum Preise von Fr. l/m2; die Böschungsentschädigung für ungefähr 500 m2 beträgt 50 Rp./m2.
Art. 3.
Soweit das nötige Gelände nicht auf freihändigem Wege erworben werden konnte (Ziffern 1 - 5 von Artikel 2 hiervor) erwerben die S. B. B. auf dem Wege der Enteignung den Boden sowohl für die Bahn-, wie auch für die Straßenanlage. Für die Straßenanlage sind zu expropriieren:
1. Vom Grundstück des Jakob Bücher, Schmied, südlich der Staatsstraße eine Fläche im Ausmaß von ungefähr 140 m2 zur Straße und vorübergehend zur Böschung etwa 35 m2, 2. vom Grundstück Kat.-Nr. 191 (Erben Hirt) eine Fläche im Ausmaß von etwa 300 m2 zur Straße mit darauf stehendem Apfelbaum und vorübergehend zur Straßenböschung ungefähr 30 m2,
3. vom Grundstück Kat.-Nr. 188 des Jakob Bücher, Schmied, eine Fläche von etwa 850 m2 zur Straße und eine solche von etwa 140 m2 vorübergehend zur Böschung,
4. vom Grundstück Kat.-Nr. 198 der Gebrüder Franz Xaver und Joseph Widmer eine Fläche im Ausmaß von ungefähr 820 m2 zur Straße und eine solche von etwa 220 m2 vorübergehend zur Böschung.
Der Staat wird den expropriierten Straßenboden zu den von den eidg. Schätzungsbehörden festgesetzten Preisen übernehmen. Die Straßenböschungen und der Baum auf dem Grundstück Kat.-Nr. 191 werden vom Staat allein vergütet. Die übrigen Minderwerts- und Inkonvenienzentschädigungen sowie die Baumentschädigung für Kat.-Nr. 188 werden unter den beiden Parteien (Staat und S. B. B.) im Verhältnis der für die Bahn- und die Straßenanlage zu erwerbenden Bodenflächen verteilt.
Die allenfalls durch Expropriationsentscheid zu übernehmenden Restabschnitte werden auf der Südseite der Bahnanlage von den S. B.B und auf der Nordseite der Straße vom Staat in alleinigen Kosten übernommen.
Art. 4.
Die Kosten des Enteignungsverfahrens werden ebenfalls im Verhältnis der vom Staat und den S. B. B. zu erwerbenden Flächen gemeinsam getragen.
Art. 5.
Die Kosten für die Vermarkung, Vermessung und Mutation der in den Artikeln 1 bis 3 bezeichneten Bodenflächen, sowie die Kosten für die grundbuchliche Behandlung dieses Vertrages übernehmen der Staat und die S. B.B je zur Hälfte.
II. Der Kanton Zürich tritt den Schweizerischen Bundesbahnen alle ihm bei der Straßenbaute Niederweningen-Murzeln gegenüber den Grundeigentümern zustehenden Rechte, insbesondere auch das Expropriationsrecht, ausdrücklich ab.
III. Mitteilung an die Kreisdirektion III der Schweizerischen Bundesbahnen, in Zürich, den Gemeinderat Niederweningen und an die Baudirektion.