Signatur | StAZH MM 3.57 RRB 1938/2410 |
Titel | Heimschaffung. |
Datum | 22.09.1938 |
P. | 836 |
[p. 836] Auf Antrag der Direktion des Armenwesens
beschließt der Regierungsrat:
I. Brechbühl geb. Müller, Elisabeth, geboren am 15. Dezember 1905, von Rüderswil, Kanton Bern, wohnhaft in Zürich 2, Bodmerstraße 4, wird gestützt auf Artikel 45, Absatz 3, der Bundesverfassung aus armenrechtlichen Gründen heimgeschafft.
Der Elisabeth Brechbühl wird die Rückkehr in den Kanton Zürich und jeder Aufenthalt im Kanton ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Direktion des Armenwesens unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter im Falle des Ungehorsams (§ 80 des Strafgesetzbuches) untersagt.
II. Mitteilung an die Weggewiesene durch Vermittlung der Armendirektion, die Armenpflege Zürich (Sekretariat Kreis 2), das kant. Arbeitsamt, die Direktion des Armenwesens, sowie durch Schreiben an den Regierungsrat des Kantons Bern.