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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.57 RRB 1938/2553
TitelErweiterte Bauabstände.
Datum06.10.1938
P.887

[p. 887] Die Straße I. Kl. Nr. 3

Kreuzstraße Toussen-Dachelsen-Eigi-Mettmenstetten, in der Gemeinde Obfelden, wurde auf Grund des regierungsrätlich genehmigten Projektes im Jahre 1935 ausgebaut und mit einem fugenlosen Belag versehen. Anläßlich der Projektgenehmigung wurde dem Gemeinderat Obfelden aufgegeben, für dieses Straßenstück erweiterte Bauabstände oder Baulinien festzusetzen und zur Genehmigung vorzulegen.

Der Gemeinderat Obfelden hat mit Beschluß vom 18. Juli 1938 erweiterte Bauabstände gemäß § 31, Absatz 3, des Straßengesetzes von 1893 festgesetzt und im kant. Amtsblatt Nr. 63 vom 9. August 1938 öffentlich bekanntgegeben. Laut Zeugnis der Bezirksratskanzlei Affoltern vom 27. August 1938 sind gegen die Vorlage keine Einsprachen eingegangen. Das Gebiet der Gemeinde Obfelden untersteht dem Baugesetz von 1893 nicht.

Die Abstände betragen 7 m und 8 m, was bei einer Straßenbreite von 6 m einem Baulinienabstand von 21 m entspricht. Gehwege bestehen an dieser Straße noch nicht. Die vorgesehenen Bauabstände genügen für diesen Straßenzug, sodaß die Vorlage genehmigt werden kann.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Die vom Gemeinderat Obfelden in seiner Sitzung vom 18. Juli 1938 festgesetzten erweiterten Bauabstände an der Straße I. Kl. Nr. 3 Toussen-Dachelsen im Sinne von § 31, Absatz 3, des Straßengesetzes von 1893 werden gemäß den vorliegenden Plänen genehmigt.

II. Der Gemeinderat Obfelden wird eingeladen, die Genehmigung und damit die Inkrafttretung der Vorlage öffentlich bekanntzugeben.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Obfelden unter Rückgabe eines mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plandoppels, den Bezirksrat Affoltern und an die Baudirektion.