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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.57 RRB 1938/3360
TitelHeimschaffung.
Datum30.12.1938
P.1162

[p. 1162]

[Präsidialverfügung]

Auf Antrag der Direktion des Armenwesens

beschließt der Regierungsrat:

I. Steinacher, Emil, geboren am 12. Mai 1907, seine Ehefrau Rosa geh. Büchi, geboren am 16. Oktober 1907, und beider Kind Rosa, geboren 1935, von Gansingen, Kanton Aargau, wohnhaft in Winterthur-Töß, Zürcherstraße 143, werden im Sinne von Artikel 13, Absatz 1, des Konkordates über wohnörtliche Unterstützung gestützt auf Artikel 45, Absatz 3, der Bundesverfassung aus armenrechtlichen Gründen heimgeschafft.

Den Eheleuten Steinacher-Büchi wird die Rückkehr in den Kanton Zürich und jeder Aufenthalt im Kanton ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Direktion des Armenwesens unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter im Falle des Ungehorsams (§ 80 des Strafgesetzbuches) untersagt.

II. Mitteilung an die Weggewiesenen durch Vermittlung der Armendirektion, die Armenpflege Winterthur (Bureau II), das kant. Arbeitsamt, die Direktion des Armenwesens, sowie durch Schreiben an den Regierungsrat des Kantons Aargau.