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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.58 RRB 1939/0297
TitelBaulinien.
Datum02.02.1939
P.109

[p. 109] A. Mit Beschluß Nr. 437 vom 25. Februar 1932 genehmigte der Regierungsrat die vom Gemeinderat Oberglatt in Anwendung von § 31, Absatz 3, des Straßengesetzes festgesetzten Baulinien im Sinne des Baugesetzes an der Glattalstraße I. Kl. Nr. 1 von der Kreuzstraße Hofstetten bis zur Gemeindegrenze Niederhasli, in Oberglatt. Gemäß dem vom Regierungsrat mit Beschluß Nr. 2379 vom 15. September 1938 gutgeheißenen Projekt für den Ausbau der Glattalstraße auf Gebiet der Gemeinden Oberglatt und Niederhasli wird diese Straße zur Verbesserung des Überganges über die S. B. B.-Linie Zürich-Schaffhausen teilweise ostwärts verlegt. Diese Maßnahme bedingte die Anpassung der Baulinien an die neue Straßenführung. Mit Beschluß vom 7. Dezember 1938 nahm der Gemeinderat Oberglatt die Baulinienänderung vor und ersucht mit Eingabe vom 14. Januar 1939 unter Vorlage der Pläne um Genehmigung. Einem Zeugnis des Bezirksrates Dielsdorf vom 17. Januar 1939 ist zu entnehmen, daß keine Rekurse erhoben wurden.

B. Die Baulinienfestsetzung reicht nur bis an die Gemeindegrenze Niederhasli. Der Gemeinderat Niederhasli ist einzuladen, im Einvernehmen mit dem kant. Tiefbauamt an dem auf Gebiet der Gemeinde Niederhasli liegenden Teilstück der Glattalstraße gestützt auf § 31, Absatz 3, des Straßengesetzes ebenfalls Baulinien im Sinne des Baugesetzes in Anpassung an die korrigierte Straße festzusetzen. Der Genehmigung der Vorlage des Gemeinderates Oberglatt steht nichts entgegen.

Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Die vom Gemeinderat Oberglatt mit Beschluß vom 7. Dezember 1938 in Anwendung von § 31, Absatz 3, des Straßengesetzes festgesetzten neuen (abgeänderten) Baulinien im Sinne des Baugesetzes an der Glattalstraße I. Kl. Nr. 1 vom Grundstück des Reinhard Marthaler bis zur Gemeindegrenze Niederhasli, in Oberglatt, werden nach der Vorlage des Gemeinderates Oberglatt vom 14. Januar 1939 genehmigt.

II. Der Gemeinderat Oberglatt wird eingeladen, diese Genehmigung öffentlich bekanntzugeben.

III. Der Gemeinderat Niederhasli wird eingeladen, für das auf Gebiet der Gemeinde Niederhasli liegende Teilstück der Glattalstraße I. Kl. Nr. 1 im Einvernehmen mit dem kant. Tiefbauamt gestützt auf § 31. Absatz 3, des Straßengesetzes ebenfalls Baulinien im Sinne des Baugesetzes festzusetzen.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Oberglatt unter Rücksendung eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, den Gemeinderat Niederhasli. den Bezirksrat Dielsdorf und an die Baudirektion.