Signatur | StAZH MM 3.63 RRB 1941/1992 |
Titel | Schweizerbürgerrecht (Entlassung). |
Datum | 07.08.1941 |
P. | 703 |
[p. 703] A. Das Schweizerische Konsulat in Mannheim übermittelt am 25. Juni 1941 ein Gesuch des in Busenbach, Baden, wohnhaften Otto Wäckerlig, von Zell, geboren 1896, um Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht. Das Gesuch erstreckt sich auf die Ehefrau. Laut Bestätigung des Landrates in Karlsruhe vom 5. Juni 1941 ist dem Gesuchsteller die Einbürgerung im Deutschen Reiche zugesichert.
B. Die in Artikel 7 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vom 25. Juni 1903 genannten Bedingungen für die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht sind erfüllt.
Auf Antrag der Direktion des Innern
beschließt der Regierungsrat:
I. Otto Wäckerlig, Textiltechniker, von Zell, geboren in Honau, Württemberg, am 5. Juni 1896, wohnhaft in Busenbach (Baden), Karlsruhe Land 2, wird mit seiner Ehefrau Dora Elly geb. Irmscher, geboren in Witzschdorf am 17. Juli 1903, gemäß Artikel 9 des zitierten Bundesgesetzes aus dem zürcherischen Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und damit aus dem Schweizerbürgerrecht entlassen.
II. Die Kosten, bestehend in einer Staatsgebühr von Fr. 20, den Ausfertigungs- und Stempelgebühren, der Begutachtungsgebühr des Gemeinderates Zell von Fr. 3 und der Gebühr für den Familienschein von Fr. 2, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
III. Mitteilung an: a) Das Schweizerische Konsulat in Mannheim durch Vermittlung der Polizeiabteilung des eidg.
Justiz- und Polizeidepartementes, in Bern, zur Vormerknahme in seinen Registern und mit dem Ersuchen, den Entlassungsbeschluß an Wäckerlig auszuhändigen, von ihm die in Dispositiv II genannten Kosten und allfällige schweizerische Ausweispapiere einzufordern und mit Ausnahme der Pässe der Staatskanzlei des Kantons Zürich, in Zürich, abzuliefern; b) den Gemeinderat Zell, c) das Zivilstandsamt Zell; d) die Direktionen des Militärs und des Innern.