Signatur | StAZH MM 3.65 RRB 1942/2333 |
Titel | Schweizerbürgerrecht (Entlassung). |
Datum | 03.09.1942 |
P. | 849 |
[p. 849] A. Mit Eingabe vom 22. Juli 1942 ersucht Witwe Frieda Stulz geb. Beyrich, von Zürich, geboren 1874, wohnhaft in Dresden, um Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht. Laut Urkunde vom 8. Mai 1942 des Regierungspräsidenten in Dresden ist der Gesuchstellerin die deutsche Reichsangehörigkeit zugesichert, sobald sie sich über ihre Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht ausweisen kann.
B. Die in Artikel 7 des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vom 25. Juni 1903 genannten Bedingungen für die Entlassung sind erfüllt.
Auf Antrag der Direktion des Innern
beschließt der Regierungsrat:
I. Witwe Frieda Stulz geb. Beyrich, von Zürich, geboren in Leipzig am 3. Februar 1874, wohnhaft in Dresden N 6, auf dem Meisenberg 15, wird gemäß Artikel 9 des zitierten Bundesgesetzes aus dem zürcherischen Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und damit aus dem Schweizerbürgerrecht entlassen.
II. Die Kosten, bestehend in einer Staatsgebühr von Fr. 20, den Ausfertigungs- und Stempelgebühren, der Begutachtungsgebühr des Stadtrates Zürich von Fr. 7 und der Gebühr für den Familienschein von Fr. 2, werden der Gesuchstellerin auferlegt.
III. Mitteilung an: a) Die Polizeiabteilung des eidg. Justiz- und Polizeidepartementes, in Bern, zu Handen des schweizerischen Konsulates in Leipzig zur Vormerknahme und mit dem Ersuchen, den Entlassungsbeschluß an Witwe Stulz auszuhändigen, von ihr die in Dispositiv II genannten Kosten und allfällige schweizerische Ausweispapiere einzufordern und mit Ausnahme des Passes an die Staatskanzlei in Zürich abzuliefern; b) den Stadtrat Zürich; c) das Zivilstandsamt Zürich; d) die Direktion des Innern.