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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.65 RRB 1942/2445
TitelAbwasserrecht.
Datum10.09.1942
P.898

[p. 898] Auf Antrag der Baudirektion

beschließt der Regierungsrat:

I. Zuschrift an die Gemeinderäte der rechtsufrigen Zürichseegemeinden:

Mit Schreiben vom 8. Juli 1942 teilte die Gemeindepräsidentenkonferenz des Bezirkes Meilen inklusive Zollikon mit, daß sie vom Beschluß des Regierungsrates Nr. 1616 vom 11. Juni 1912 betreffend vordringliche Erstellung von Abwasserreinigungsanlagen als Arbeitsbeschaffungsprojekte Kenntnis genommen habe.

Der Regierungsrat stellt mit Befriedigung fest, daß die Konferenz die Notwendigkeit der Erstellung von Abwasserreinigungsanlagen anerkennt und die Bestrebungen zur Reinhaltung der Gewässer unterstützt. Der Regierungsrat erwartet infolgedessen mit aller Bestimmtheit, daß nunmehr sämtliche Seegemeinden so rasch wie möglich die baureifen Projekte für ihre Abwasserreinigungsanlagen fertigstellen. Es sei darauf hingewiesen, daß der Regierungsrat bereits mit Beschluß Nr. 286 vom 30. Januar 1941 die Seegemeinden ersucht hat, die Projekte der Abwasserreinigungsanlagen derart zu fördern, daß mit den Bauarbeiten im Winter 1941/42 begonnen werden könne. Leider ist dieser Aufforderung in ganz unzureichender Weise Folge geleistet worden und es muß mit Befremden festgestellt werden, daß noch heute keine der Seegemeinden im Besitze eines baureifen Projektes ist. Falls wider Erwarten einzelne Gemeinden auch weiterhin eine mehr oder weniger abwartende Haltung einnehmen sollten, so wäre der Regierungsrat genötigt, entsprechende Maßnahmen anzuordnen.

Was die Subventionierung der Abwasseranlagen betrifft, so wird die Baudirektion den Gemeinden auf ihren Wunsch jederzeit an Hand der generellen Kanalisationsprojekte Auskunft über die voraussichtlich zu erwartenden Subventionen geben. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Baudirektion bei der Festsetzung der Beitragsberechtigung und der Höhe der Beiträge an die Bestimmungen des Gesetzes über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen vom 12. März 1933 und die zugehörige Verordnung vom 13. Februar 1941 gebunden ist. Keineswegs dürfen eventuelle Meinungsverschiedenheiten zwischen Baudirektion und Gemeinden, die Frage der Subventionierung betreffend, die Gemeinden veranlassen, mit der Fertigstellung der Projekte für ihre Abwasserreinigungsanlagen zu zögern oder gar die Auftragserteilung für die Projektausarbeitung von der Höhe der Subventionierung abhängig machen zu wollen. Gegen eine solche Haltung müßte der Regierungsrat entschieden Stellung nehmen. Im übrigen wird der Regierungsrat bei auftretender Arbeitslosigkeit für eine loyale Auslegung der Bestimmungen von Dispositiv I des Beschlusses Nr. 1616 vom 11. Juni 1942 besorgt sein.

II. Mitteilung an die Direktionen der Finanzen und der öffentlichen Bauten.