Signatur | StAZH MM 3.65 RRB 1942/2449 |
Titel | Heimschaffung. |
Datum | 12.09.1942 |
P. | 899 |
[p. 899]
[Präsidialverfügung]
Auf Antrag der Direktion des Armenwesens
beschließt der Regierungsrat:
I. Pietro Grassi, geboren am 27. Oktober 1918, von Novazzano, Kanton Tessin, wohnhaft in Zürich, gegenwärtig im Bezirksspital Dielsdorf, wird gestützt auf Artikel 45, Absatz 3, der Bundesverfassung aus armenrechtlichen Gründen heimgeschafft.
Dem Pietro Grassi wird die Rückkehr in den Kanton Zürich und jeder Aufenthalt im Kanton ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Direktion des Armenwesens unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter im Falle des Verweisungsbruches (Artikel 291 des Schweiz. Strafgesetzbuches) untersagt.
II. Mitteilung an den Weggewiesenen durch Vermittlung der Armendirektion, die Armenpflege der Stadt Zürich (Sekretariat für Alleinstehende), das kant. Arbeitsamt, die Direktion des Armenwesens und an den Staatsrat des Kantons Tessin.