Signatur | StAZH MM 3.67 RRB 1943/2365 |
Titel | Submissionsverordnung (Auftragssperre). |
Datum | 26.08.1943 |
P. | 997 |
[p. 997] Die Submissionsverordnung vom 17. Juni 1943 sieht in § 23, lit. g, vor, die Angebote solcher Finnen unberücksichtigt zu lassen, die ihren Pflichten dem Staate gegenüber nicht nachkommen. Auf ‘dem Gebiete des Steuerwesens kann diese Pflichtvernachlässigung bestehen in Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Verweigerung gesetzlich vorgeschriebener Auskünfte.
Auf Antrag der Finanzdirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. In Fällen von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung oder Verweigerung gesetzlich vorgeschriebener Auskünfte kann die Auftragserteilung an fehlbare Bewerber je nach Schwere des Falles für ein bis drei Jahre gesperrt werden.
II. Die Finanzdirektion gibt den für die Auftragserteilung in Frage kommenden Direktionen von diesen Fällen Kenntnis und stellt über die Dauer der Sperre Antrag. Die Direktionen bestätigen der Finanzdirektion die vorgenommene Auftragssperre.
III. Kann sich eine der für die Auftragserteilung zuständigen Direktionen mit dem Antrag der Finanzdirektion nicht einverstanden erklären, so entscheidet der Regierungsrat.
IV. Mitteilung an sämtliche Direktionen des Regierungsrates, sowie an die Staatskanzlei.