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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.7 RRB 1893/2294
TitelBaugesetz.
Datum23.12.1893
P.556–557

[p. 556] A. Mit Beschluß vom 19. October 1893 wurden die Bau- und Niveaulinien verschiedener Straßen im Gebiete der Stadt Zürich genehmigt, unter Anderm die einseitige nördliche Baulinie an der untern Rämistraße zwischen Oberdorfgasse und Sonnenquai und die südliche Baulinie an dem kurzen Stück der Brunngasse zwischen Zähringerplatz und Froschaugasse.

Hiebei wurde der Stadtrath eingeladen, die Baulinien an der Rämistraße und Brunngasse im Sinne der gemachten Ausstellungen zu ergänzen (d. h. je die gegenüberliegenden Baulinien und bei der Brunngasse die Verlängerungen beider ebenfalls festzusetzen).

B. Mit Eingabe vom 2. Dezember 1893 übermacht der Stadtrath ergänzte Pläne für die genannten Straßen und bemerkt dazu Folgendes:

1. Rämistraße: Auf dem Plan für die Baulinie der untern Rämistraße, am 17. April 1875 vom Regierungsrath genehmigt, sei die Bemerkung enthalten: „In Anwendung des § 1 der Bauordnung vom 30. Juni 1863 wird die Bau- und Niveaulinie für den Eckplatz Stadelhofer- und Rämistraße gemäß Plan in der Weise festgesetzt, daß die Stadelhoferstraße eine Breite von 30 Fuß erhält und daß die Fluchtlinie der Rämistraße durch die östliche Ecke der Kronenhalle, Assek. No. 21 a und die westliche Ecke des Gebäudes 25 b (zum Garten) bestimmt wird und die Niveaulinie unverändert bleibt.“ – Diese Flucht stimme mit derjenigen des Gebäudes Assek. No. 21a überein, und es sei daher die im Plane neueingezeichnete Baulinie eine gegebene.

2. Brunngasse: Für die Brunngasse seien vom Eingange der Niederdorfstraße und vom Predigerplatz her für die Nordflucht Baulinien im Quartierplan für das Spital- jetzt Zähringerquartier festgesetzt und mit demselben vom Regierungsrath am 29. September 1877 genehmigt worden. Die neue südliche Baulinie entspreche nun gerade der seiner Zeit genehmigten nördlichen und laufe mit derselben in einem Abstande von 8 Metern parallel. Für den übrigen Theil der Brunngasse Baulinien aufzustellen, sei zur Zeit kein Bedürfniß vorhanden (§ 9 Abs. 1 des Baugesetzes). Die Festsetzung des südlichen Theilstückes sei durch eine an dortiger Stelle projectirte Umbaute verursacht worden.

C. Die Direktion der öffentl. Arbeiten berichtet:

ad 1. Obgleich in dem vom Stadtrath angeführten Beschlusse vom 13. August 1875 ausdrücklich nur von Bau- und Niveaulinien für den Eckplatz zwischen Stadelhofer- und Rämistraße die Rede und eine Baulinie längs der Kronenhalle auf dem zugehörigen Plane auch nicht eingezeichnet ist, mag mit Rücksicht darauf, daß auf dem letztern die angeführte Bemerkung enthalten ist, angenommen werden, die Baulinie längs der Kronenhalle sei durch den erwähnten Beschluß festgesetzt worden.

ad 2. In dem zum Beschluß vorn 29. September 1877 zugehörigen Plane sind die Baulinien roth eingezeichnet und roth bandirt, diejenige Linie aber, welche der Stadtrath nun als genehmigte Baulinie auffaßt, ist schwarz und blau bandirt und scheint nach dem übrigen Zusammenhang zu schließen, die Begrenzung des damaligen städtischen Eigenthums zu bilden. Wie aus dem zugehörigen Bericht der Direktion der öffentlichen Arbeiten hervorgeht, ist damals an der Brunngasse einzig bei deren jetziger Ausmündung in die [p. 557] Niederdorfstraße bei den im zugehörigen Plan mit No. 3 und 5 (jetzt No. 1 und 3) bezeichneten Häusern eine Baulinie festgesetzt worden, welche im Plan auch roth eingezeichnet ist. Die vom Stadtrath als genehmigte Baulinie aufgefaßte Linie längs den Häusern No. 15 und 17 zunächst dem Zähringerplatz ist somit keine solche.

Wenn der Stadtrath den § 9 Abs. 1 des Gesetzes dahin interpretiren will, daß die Baulinien an längern Straßenzügen jeweilen, wenn wieder jemand bauen will, in beliebigen kurzen Bruchstücken festgesetzt werden dürfen, so ist dieß jedenfalls eine irrthümliche Ausfassung und müßte der Regierungsrath in Zukunft die Zumuthung, solch’ kurze Baulinien zu genehmigen, von der Hand weisen.

Nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öffentl. Arbeiten

beschließt der Regierungsrath:

I. Von vorstehendem Berichte der Direktion der öffentlichen Arbeiten wird dem Stadtrath Zürich Kenntniß gegeben.

II. Der neu ergänzte Baulinienplan der Rämistraße wird in’s Planarchiv niedergelegt, die übrigen dem Stadtrath zugesandt.

III. Mittheilung an den Stadtrath Zürich und an die Direktion der öffentlichen Arbeiten.