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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.70 RRB 1945/0571
TitelLandesverweisung.
Datum08.03.1945
P.250

[p. 250] Monti. Paul, Maurer, geboren am 26. Oktober 1895 in Zürich, italienischer Staatsangehöriger, verheiratet mit Lucia geb. Previtali, wohnhaft Fichtenstr. 24, in Zürich 7, hält sich seit Geburt in der Schweiz auf und besuchte in Zürich die Schulen. Seine im September 1922 geschlossene Ehe blieb kinderlos. Am 27. März 1941 mußte die Ehefrau Monti, welche bei Verwandten im Tessin auf Besuch weilte, wegen Geisteskrankheit in die Irrenanstalt Mendrisio eingewiesen werden. An die dort bis zur Heimschaffung in heimatliche Anstaltspflege entstehenden Kosten leistete Monti trotz wiederholter Aufforderung keine Zahlungen, obwohl er hiezu bei seinem ständigen und guten Verdienste wohl imstande gewesen wäre. Diesen verbrauchte er für persönliche Bedürfnisse und überließ die Bezahlung der Pflegekosten der tessinischen öffentlichen Armenfürsorge. Auch sonst blieb Monti mit der Regelung seiner finanziellen Verbindlichkeiten im Rückstände. So schuldete er dem Elektrizitätswerk aus dem Jahre 1941 noch Fr. 15.05; er war auch mit der Bezahlung der Beiträge bei der obligatorischen Krankenkasse rückständig. Monti wurde daher mit Verfügung vom 19. Mai 1943 von der Polizeidirektion verwarnt und ihm die Ausweisung angedroht für den Fall, daß er seinen finanziellen Verbindlichkeiten nicht nachkommen sollte.

Diese Verwarnung fruchtete jedoch nichts. Statt seinen Verbindlichkeiten nachzukommen, frönt Monti dem Alkohol. Für die Beiträge in die Krankenkasse ließ er auf Betreibung hin einen Verlustschein ausstellen. Für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge mußte Lohnbetreibung angehoben werden. Die Steuern pro 1943 mußten auf dem Betreibungswege eingebracht werden. An die auf Fr. 2233 aufgelaufenen Spitalkosten seiner Frau bezahlte er nichts. Die Tessiner Behörden stellen deshalb Antrag auf Ausweisung Montis. Die Voraussetzungen hiezu sind gemäß Artikel 10. Absatz I. lit. a und c, des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 erfüllt. Diese Maßnahme ist zu beschließen.

Auf Antrag der Polizeidirektion und in Anwendung von Artikel 10, Absatz I, lit a und c, des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931

beschließt der Regierungsrat:

I. Monti. Paul, Maurer, geboren am 26. Oktober 1895 in Zürich, verheiratet, italienischer Staatsangehöriger, wohnhaft Fichtenstraße 24, Zürich 7, wird dauernd aus der Schweiz ausgewiesen. Die Polizeidirektion wird mit dem Vollzug beauftragt.

II. Der weitere Aufenthalt in der Schweiz und das Wiederbetreten derselben ohne die Bewilligung der zürcherischen Polizeidirektion wird dem Ausgewiesenen verboten unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung gemäß Artikel 23, Absatz 1, des oberwähnten Bundesgesetzes vom 26. März 1931 (Gefängnis bis zu 6 Monaten und Buße bis Fr. 10 000) sowie nachheriger polizeilicher Ausschaffung im Zuwiderhandlungsfalle.

III. Gegen diesen Beschluß kann gemäß Artikel 20 des zitierten Bundesgesetzes innert 30 Tagen, vom Datum der Zustellung an gerechnet, an das eidg. Justiz- und Polizeidepartement, in Bern, rekurriert werden. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, sofern ihm diese nicht durch die Rekursbehörde verliehen wird.

IV. Mitteilung an: a) Monti, Paul, in extenso durch die Polizeidirektion gegen Empfangschein; b) die Polizeiabteilung des eidg. Justiz- und Polizeidepartementes, in Bern; c) die Polizeidirektion zur Anordnung des Vollzuges; d) das Polizeiarnt Zürich; e) die Einwohnerkontrolle Zürich; f) das Departement des Innern des Kantons Tessin, in Bellinzona, Nr. 151/ AF/42.