Signatur | StAZH MM 3.70 RRB 1945/0640 |
Titel | Landesverweisung. |
Datum | 15.03.1945 |
P. | 279 |
[p. 279] Andreoli, Josef, Handlanger, geboren am 16. August 1909 in Aarau, zuständig nach Porlezza, Italien, verheiratet mit der gebürtigen Schweizerin Anna Koller, geboren 1904, von Alt St. Johann (SG.), wohnhaft Agnesstraße 16, in Zürich 3, hält sich seit Geburt in der Schweiz auf. Er ist im Kanton Aargau aufgewachsen. Seit dem Jahre 1938 wohnt er in Zürich. Mitte Juli 1944 mußte Andreoli wegen Velodiebstahls festgenommen werden. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn deswegen am 8. September 1944 bedingt zu 3 Monaten Gefängnis. Damit sind die Voraussetzungen zur Landesverweisung Andreolis im Sinne von Artikel 10, Absatz 1, lit. a, des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 erfüllt. Diese Maßnahme erscheint umsomehr angezeigt, als Andreoli während seines früheren Aufenthaltes im Kanton Aargau wegen mutwilliger und böswilliger Eigentumsschädigung, sowie wegen beschwerten Diebstahls verschiedentlich mit Gefängnis bestraft wurde. Wenn diese Vorstrafen auch einige Jahre zurückliegen, so zeigt sich nunmehr doch, daß sie auf Andreoli keinen nachhaltigen Eindruck machten und daß er das ihm gewährte Gastrecht nicht zu würdigen weiß. Die Ehefrau als gebürtige Schweizerin kann von der Ausweisung ausgenommen werden, da über sie nichts Nachteiliges bekannt ist.
Auf Antrag der Polizeidirektion und in Anwendung von Artikel 10, Absatz 1, lit. a, des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931
beschließt der Regierungsrat:
I. Andreoli. Josef, Handlanger, geboren am 16. August 1909, italienischer Staatsangehöriger, wohnhaft Agnesstraße 16, in Zürich 4, wird dauernd aus der Schweiz ausgewiesen. Die Polizeidirektion wird mit dem Vollzug beauftragt.
II. Der weitere Aufenthalt in der Schweiz und das Wiederbetreten derselben ohne die Bewilligung der zürcherischen Polizeidirektion wird dem Ausgewiesenen verboten unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung gemäß Artikel 23, Absatz 1, des oberwähnten Bundesgesetzes vom 26. März 1931 (Gefängnis bis zu 6 Monaten und Buße bis Fr. 10 000) sowie nachheriger polizeilicher Ausschaffung im Zuwiderhandlungsfalle.
III. Gegen diesen Beschluß kann gemäß Artikel 20 des zitierten Bundesgesetzes innert 30 Tagen, vom Datum der Zustellung an gerechnet, an das eidg. Justiz- und Polizeidepartement, in Bern, rekurriert werden. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, sofern ihm diese nicht durch die Rekursbehörde verliehen wird.
IV. Mitteilung an: a) Andreoli, Josef, in extenso durch die Polizeidirektion gegen Empfangschein; b) die Polizeiabteilung des eidg. Justiz- und Polizeidepartementes, in Bern; c) die Polizeidirektion zur Anordnung des Vollzuges; d) das Polizeiamt Zürich; e) die Einwohnerkontrolle Zürich.