Signatur | StAZH MM 3.72 RRB 1946/0282 |
Titel | Hagelversicherung. |
Datum | 24.01.1946 |
P. | 121–122 |
[p. 121] Mit Schreiben vom 5. Januar 1946 hat die Schweizerische Hagelversicherungsgesellschaft die Volkswirtschaftsdirektion angefragt, ob der Kanton Zürich die letztjährige Übereinkunft über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Hagelversicherten auch für das Jahr 1946 zu erneuern gedenke.
Für das Jahr 1945 bewilligte der Regierungsrat mit Beschluß Nr. 186 vom 25. Januar 1945 folgende Beiträge:
a) Fr. 1.30 für jede erste Police und 30 Rp. für jede allfällige Nachtragspolice bei Einzelversicherungen; b) Fr. 1.30 als einmaligen Beitrag an jeden Teilnehmer bei Kollektivversicherungen; c) 30% der Versicherungsprämie für Wein und 17 1/2% der Versicherungsprämie für die übrigen Kulturen. 5% der Versicherungsprämie für Wein wurden zusätzlich bewilligt zu Lasten des Fonds zur Erleichterung und Förderung der Hagelversicherung. Zu Lasten des Hagelversicherungsfonds wurde ferner an all fällig notwendig werdende Nachschüsse ein Beitrag von 25% der Nachschußprämien zugesichert.
Die Zahl der Versicherten betrug im Jahre 1945 12 177 und die Versicherungssumme Fr. 30 165 850. Die Prämien beliefen sich auf Fr. 756 711.80. An diese Aufwendungen leistete der Kanton gestützt auf den Regierungsratsbeschluß vom 25. Januar 1945 einen Beitrag von Fr. 159 698.20, abzüglich Fr. 66 251.45 Bundesbeitrag. Der außerordentliche Beitrag von 5% der Versicherungsprämien für Wein, der dem Hagelversicherungsfonds entnommen wurde, machte Fr. 5518.30 aus. Das kantonale Rebbaukommissariat stellt den Antrag, den Weinbauern diesen zusätzlichen Beitrag auch im Jahre 1946 zu gewähren. Der Fonds zur Erleichterung und Förderung der Hagelversicherung betrug am 31. Dezember 1945 Fr. 250 353.95.
Die übrigen Ansätze können ebenfalls beibehalten werden. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, mit der Schweiz. Hagelversicherungs-Gesellschaft in Zürich nachfolgende Vereinbarung abzuschließen:
Der Kanton Zürich unterstützt die Schweiz. Hagelversicherungs-Gesellschaft nach Maßgabe der im Kanton Zürich wohnhaften Versicherten wie folgt:
a) Vergütung der Nebenkosten von Fr. 1.30 (Policengebühr und Porto) für jede erste Police und 30 Rp. für jede Nachtragspolice bei Einzelversicherungen und von Fr. 1.30 für jeden Teilnehmer bei Kollektivversicherungen;
b) Beitrag von 30% der Vorprämie (Nettoprämie) für die Versicherung von Wein und von 17 1/2% der Vorprämie für die Versicherung der übrigen Kulturen. Diese Ansätze sind bei der Erhebung der Prämie in Abzug zu bringen; [p. 122]
c) Beitrag von 25% der Nachschußprämien aus dem Fonds zur Erleichterung und Förderung der Hagelversicherung.
II. 5% der Versicherungsprämie für den Wein werden dem Fonds zur Erleichterung und Förderung der Hagelversicherung entnommen. Die übrigen Beiträge gehen zu Lasten der Budgetkredite 2600.903 und 943.
III. Die Ausrichtung des Staatsbeitrages erfolgt an die Schweiz. Hagelversicherungsgesellschaft nach Eingang der erforderlichen Unterlagen.
IV. Mitteilung an die Direktion der Schweiz. Hagelversicherungsgesellschaft, Seilergraben 59, Zürich, und an die Volkswirtschaftsdirektion zum Vollzug, sowie Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt, Textteil.