Signatur | StAZH MM 3.74 RRB 1947/1615 |
Titel | Bau- und Niveaulinien. |
Datum | 14.05.1947 |
P. | 717 |
[p. 717] A. Mit Eingabe vom 12. März 1917 ersuchte das Bauamt I der Stadt Zürich unter Vorlage der Pläne um Genehmigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20. September 1946 über die Abänderung der Bau- und Niveaulinien an der Überlandstraße von der Winterthurerstraße im «Waldgarten» bis zur Stadtgrenze gegen Dübendorf in Zürich 11. Dieser Beschluß wurde im städtischen und kantonalen Amtsblatt vom 8. November 1946 veröffentlicht. Laut dem Zeugnis des Bezirksrates Zürich vom 14. Februar 1947 gingen gegen die Vorlage keine Rekurse ein.
B. Das Bauamt I des Stadtrates Zürich reichte im Januar 1945, gestützt auf den Beschluß des Gemeinderates vom 11. Oktober 1944, eine erste Variante der vorliegenden Eingabe zur Genehmigung ein. Diese wurde mit Schreiben Nr. 117 der Baudirektion vom 12. Februar 1946 zur Abänderung zurückgewiesen. Es handelte sich dabei hauptsächlich um die Er Weiterung der projektierten Baulinienlücken an folgenden Stellen:
a) Bei der Abzweigung der projektierten Fernverkehrsstraße Zürich-Winterthur an der Stadtgrenze gegen Dübendorf;
b) bei der bestehenden Kreuzung mit der Winterthurerstraße (Blinklicht);
c) bei den Einmündungen der Wallisellen- und der Herzogenmühlestraße.
Durch diese Maßnahme soll erreicht werden, daß die Umgebung dieser wichtigen Verkehrspunkte, deren endgültiger Ausbau noch nicht festgelegt ist, vor allfälliger Überbauung freigehalten werden kann. Die Stadt hat vorsorglicherweise im Bereiche der erwähnten Straßenkreuzungen und -einmündungen schon einige Grundstücke erworben.
Dagegen befindet sich das für den späteren Ausbau dieser Ausfallstraßen wichtige Grundstück Kat.-Nr. 1181, in welches die Abzweigung der Fernverkehrsstraße zu liegen kommt, zurzeit noch in Privateigentum. Da die Projektierung dieser Straße beim kantonalen Tiefbauamt liegt, ist der Stadtrat zu ersuchen, allfällige Bauvorhaben der betreffenden Eigentümer wegen Fehlens von Baulinien der kantonalen Baudirektion zur näheren Prüfung zu unterbreiten. Dabei ist nicht nur die teilweise Inanspruchnahme speziell des Grundstückes Kat.-Nr. 1181 durch die Fernverkehrsstraße von Bedeutung, sondern auch der Umstand, daß den angrenzenden Grundstücken weder das Zu- noch Wegfahrtrecht in Bezug auf die Fernverkehrsstraße eingeräumt werden kann, was bei der Abzweigung von der Überlandstraße noch besonders ins Gewicht fällt. Der Erwerb dieses Grundstückes Kat.-Nr. 1181 kann deshalb dem Stadtrat ganz besonders empfohlen werden, da dessen Preis durch die öftere Handänderung nur unnötig in die Höhe getrieben wird.
Im übrigen hat es die Stadt in der Hand, die Bautätigkeit auf den privaten und öffentlichen Grundstücken mangels Baulinien den Bedürfnissen der noch auszubauenden Verkehrsknotenpunkte anzupassen.
Die vorliegenden Pläne bilden das Ergebnis einer konferenziellen Behandlung der Angelegenheit durch die kantonalen und städtischen Organe. Die bisherigen Baulinien der Überlandstraße wurden mit Regierungsratsbeschluß vom 6. August 1925 und 18. Oktober 1928 genehmigt. Durch die vorliegende Eingabe werden diese wie folgt abgeändert:
Bei der Einmündung der projektierten Fernverkehrsstraße an der Stadtgrenze gegen Dübendorf wird die nördliche Baulinie der Überlandstraße bis zum Grundstück Kat.-Nr. 1132 aufgehoben. Bei der Kreuzung Winterthurerstraße (Blinklicht) werden die Baulinien der Überland- und der Winterthurerstraße auf der nördlichen Seite zwischen den Grundstücken Kat.-Nr. 1761 und 1965 und auf der gegenüberliegenden Seite von der Grenze gegen die Liegenschaft Kat.-Nr. 2248 bis zur Ostgrenze des Hirzenbaches aufgehoben. Das gleiche gilt für die Baulinien zwischen der Einmündung der Wallisellenstraße und der Kreuzung mit der Herzogenmühlestraße. An den übrigen Stellen der Überlandstraße werden die bisherigen Bauverbotszonen, welche bis anhin 30 und 34 m betrugen, in nachstehender Weise erweitert:
Auf der Strecke Winterthurer- bis Schörlistraße durchgehend auf 34 m; von der Saatlenstraße bis zur Wallisellenstraße auf 42 m; von da bis zur Herzogenmühlestraße auf 46 m und anschließend bis zur Stadtgrenze gegen Dübendorf wieder auf 42 m.
Die bisherige Niveaulinie der Überlandstraße erfährt keine Änderung. Der Genehmigung der Vorlage steht nichts entgegen.
Auf Antrag der Baudirektion
beschließt der Regierungsrat:
I. Der Beschluß des Gemeinderates Zürich vom 20. September 1946 betreffend Abänderung der Bau- und Niveaulinien an der Überlandstraße, zwischen der Winterthurerstraße im «Waldgarten» und der Stadtgrenze gegen Dübendorf in Zürich 11, wird gemäß den vorgelegten Plänen genehmigt.
II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, vorstehende Genehmigung öffentlich bekanntzugeben.
III. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, Baugesuche privater Grundeigentümer auf Grundstücken, längs denen keine Baulinien gezogen sind, der kantonalen Baudirektion im Sinne der Erwägungen zur Prüfung zu unterbreiten.
IV. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, den Bezirksrat Zürich und an die Baudirektion.