Signatur | StAZH MM 3.76 RRB 1948/2079 |
Titel | Grundwasserrecht. Wasserversorgung. |
Datum | 15.07.1948 |
P. | 922–923 |
[p. 922] W. Naegeli, Ingenieurbüro, Winterthur, ersuchte am 23. April 1948 im Auftrage der Wasserversorgungskommission Dinhard um Verlängerung der in Dispositiv III des Regierungsratsbeschlusses Nr. 952 vom 21. März 1946 auf den 31. Dezember 1947 festgesetzten Baufrist zur Ausführung einer neuen Grundwasseranlage auf Schwanden-Vordergrüt.
Da die Anlage nicht wie vorgesehen als Arbeitsbeschaffungsmassnahme ausgeführt werden konnte, ist sie nicht innert der angesetzten Baufrist (31. Dezember 1947) erstellt worden. Die Gemeinde hat nun im Hinblick auf den dringenden Wasserbedarf beschlossen, den Ausbau ihrer Wasserversorgung ohne Inanspruchnahme von Arbeitsbeschaffungskrediten sofort in Angriff zu nehmen und in 5 Bauetappen bis Ende 1952 zu vollenden. Die Ausführungsfrist für die in der 1. Etappe vorgesehene Grundwasserpumpanlage Grüt kann deshalb bis 30. Juni 1949 erstreckt werden.
Gleichzeitig ersuchte W. Naegeli um die Zusicherung eines Staatsbeitrages an die auf Fr. 690 000 veranschlagten Kosten des Gesamtausbaues der Wasserversorgung Dinhard. Nach Abzug der Aufwendungen für die bereits ausgeführten Bauten (Filterbrunnen Welsikon, Verbindungsleitung Eschlikon-Buck mit Abzweigung nach der Station Thalheim) an die schon mit Verfügung Nr. 810 vom 28. September 1944 resp. Schreiben vom 25. April 1945 und Regierungsratsbeschluss Nr. 1888 vom 5. Juni 1947 Subventionen zugesichert wurden, ist voraussichtlich noch mit Kosten von rund Fr. 630 000 zu rechnen.
In den zur Gemeinde Dinhard gehörenden Ortschaften Eschlikon, Welsikon, Ausser- und Kirch-Dinhard und Grüt macht sich schon seit Jahren ein geradezu katastrophaler Wassermangel geltend. Es ist deshalb beabsichtigt, die bisherigen Einzelversorgungen in einer zentralen Gemeindewasserversorgung zusammenzufassen.
Vorgesehen sind:
a) Vergrösserung des Pumpwerkes in Welsikon und Erstellung einer Grundwasserpumpanlage in Vorder-Grüt;
b) Erweiterung des Reservoirs Pfeibuck und Erstellung eines zweikammrigen Reservoirs in Buchholz bei Eschlikon und
c) die nötigen Verbindungs-, Haupt- und Zuleitungen mit Schieberhaus in Kirch-Dinhard.
Die gesamte Anlage soll automatisiert und für Fernmeldung und -steuerung eingerichtet werden.
Die Direktion des Innern (Gebäudeversicherung) hat der Gemeinde mit Verfügung vom 27. April 1948 an den projektierten Gesamtausbau einen Beitrag von 50% in Aussicht gestellt. Ausserdem sollen von einzelnen Gemeindegliedern bereits Fr. 145 000 einbezahlt worden sein. Selbst wenn der Gemeinde Dinhard ein zusätzlicher Beitrag von 10% gewährt wird, muss zur Deckung der Aufwendungen immer noch ein jährlicher Wasserzins von Fr. 56 pro Einheit (1 Einheit = 1 Familie - 5 Stück Grossvieh) erhoben werden. Da dieser im Verhältnis zu den Ansätzen anderer Gemeindewasserversorgungen als überdurchschnittlich hoch zu bezeichnen ist, erscheint es als gerechtfertigt, der Gemeinde einen ausserordentlichen Beitrag von 10% zuzusichern. Nach der Verordnung zum zitierten Gesetz ist jedoch nicht die ganze Kostensumme von Fr. 690 000 subventionsberechtigt, sondern nur die Kosten für Wassergewinnungsanlagen, Trinkwasserreservoire, Verbindungsleitungen und Hauptleitungen bis in die Verteilgebiete.
Auf Antrag der Baudirektion,
in Anwendung von Dispositiv III des Regierungsratsbeschlusses Nr. 952 vom 21. März 1946 und der §§ 1 und 2 des Gesetzes über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die gemäss Dispositiv III des Regierungsratsbeschlusses Nr. 952 vom 21. März 1946 auf den 31. Dezember 1947 festgesetzte Ausführungsfrist für die neue Grundwasseranlage auf Schwanden-Vorder-Grüt wird bis 30. Juni 1949 erstreckt (Grundwasserrecht i 15 - 1).
II. Der politischen Gemeinde Dinhard wird an die Kosten des Ausbaues ihrer Wasserversorgungsanlage ein ausserordentlicher Staatsbeitrag von 10% der anrechenbaren Baukosten zugesichert in der Meinung, dass dieser Ansatz gekürzt werden müsste, wenn die übrigen auf Grund von Gesetzen und Verordnungen beanspruch baren Beiträge mehr als 50% der Baukosten betragen sollten (Wasserversorgungsanlage Nr. 5 Dinhard).
Massgebende Pläne:
Pläne Nrn. 1 - 10 laut Verzeichnis in Planmappe I;
Pläne Nrn. 11 - 30 laut Verzeichnis in Planmappe II.
III. Für die Zusicherung gilt ausser den allgemeinen Bedingungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen an Was- [p. 923] serversorgungsanlagen ohne Ziffer 9 noch folgende Bestimmung:
Es bleibt vorbehalten, gemäss § 3 des Gesetzes an die Ausrichtung des Staatsbeitrages weitere Bedingungen zu knüpfen.
IV. Das Bauvorhaben unterliegt den Bestimmungen über die Lenkung der öffentlichen Bautätigkeit. Mit den Arbeiten darf erst auf Grund einer bei der Volkswirtschaftsdirektion einzuholenden Bewilligung begonnen werden.
Sofern die Anlage nicht bis 31. Dezember 1952 ausgeführt werden kann, ist bei der Baudirektion um Verlängerung dieser Frist nachzusuchen.
V. Die Beitragsausrichtung erfolgt in Raten auf Grund von mit Belegen ausgewiesenen, spätestens bis ein Jahr nach Bauvollendung der einzelnen Bauetappen der Baudirektion einzureichenden Teilabrechnungen.
VI. Für die Ausrichtung der Beiträge an die Kosten der Erstellung eines Filterbrunnens in Welsikon und der Verbindungsleitung Eschlikon-Buck mit Abzweigung nach der Station Thalheim sind die Zusicherungen gemäss Verfügung Nr. 810 vom 28. September 1944 resp. Schreiben vom 25. April 1945 und Regierungsratsbeschluss Nr. 1888 vom 5. Juni 1947 massgebend.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Dinhard, die Direktionen des Innern (Gebäudeversicherung), der Volkswirtschaft (Arbeitsbeschaffungsamt), des Gesundheitswesens (Kantonschemiker) und der öffentlichen Bauten.