Signatur | StAZH MM 3.87 RRB 1953/2330 |
Titel | Bau- und Niveaulinien (Aufhebung). |
Datum | 27.08.1953 |
P. | 1107 |
[p. 1107] Mit Eingabe vom 11. August 1953 ersucht das Bauamt I der Stadt Zürich um Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates Zürich vom 20. Mai 1953 betreffend Aufhebung der vom Regierungsrat am 13. August 1908 genehmigten Bau- und Niveaulinien der projektierten Verbindungsstrasse zwischen Susenberg- und Zürichbergstrasse in Zürich. Gegen diesen im kantonalen Amtsblatt vom 19. Juni 1953 veröffentlichten Beschluss gingen gemäss dem Zeugnis des Bezirksrates Zürich vom 27. Juli 1953 keine Rekurse ein.
Die von der Susenbergstrasse bei der Einmündung des Heubeeriweges abzweigende und in östlicher Richtung nach der Zürichbergstrasse führende projektierte Strasse war seinerzeit für die Erschliessung von Bauland vorgesehen. Die Liegenschaft Kat.-Nr. 1491, auf deren Gebiet die projektierte Strasse grösstenteils zu liegen käme, befindet sich heute im Eigentum der Stadt Zürich. Diese beabsichtigt die Erstellung eines Schulhauses in dem an die Susenbergstrasse und den Heubeeriweg angrenzenden Grundstückteil. Im Interesse der Freihaltung der Waldränder soll die Liegenschaft nicht weiter überbaut werden. Der Bau der projektierten Strasse erübrigt sich daher, zumal das geplante Schulhaus von den bestehenden Strassen aus genügend zugänglich sein wird. Die noch geltenden Baulinien sind auch deshalb aufzuheben, weil sie eine zweckmässige Anordnung des Schulhauses verunmöglichen. Mit der Aufhebung der Baulinien wird die Baulinienlücke an der Zürichbergstrasse geschlossen. Die Baulinie der Susenbergstrasse wird bei der Einmündung des Heubeeriweges zur Verbesserung der Uebersicht leicht zurückgesetzt.
Der Genehmigung der Vorlage steht nichts entgegen.
Auf Antrag der Baudirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Beschluss des Gemeinderates Zürich vom 20. Mai 1953 betreffend Aufhebung der vom Regierungsrat am 13. August 1908 genehmigten Bau- und Niveaulinien der projektierten Verbindungsstrasse zwischen der Susenberg- und der Zü richbergstrasse in Zürich wird gemäss den eingereichten Plänen genehmigt.
II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, die vorstehende Genehmigung öffentlich bekanntzugeben.
III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, den Bezirksrat Zürich und an die Baudirektion.