Signatur | StAZH MM 3.87 RRB 1953/2781 |
Titel | Vertrag zwischen Krankenkassen und Aerzten. |
Datum | 15.10.1953 |
P. | 1298 |
[p. 1298] Am 28. September 1953 hat die Gesellschaft der Aerzte des Kantons Zürich mit dem Verband der Krankenkassen im Kanton Zürich als Zusatz zum Kollektivvertrag vom 15. Juli 1949, der am 21. Juli 1949 vom Regierungsrat genehmigt wurde, eine Vereinbarung betreffend die Vergütung der Elektrokardiogramme (EKG.), Audiogramme und der Bluttransfusionen für Krankenkassenmitglieder abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 30. September 1953 ersucht die Gesellschaft der Aerzte des Kantons Zürich namens beider Verbände den Regierungsrat als die nach Artikel 22, Absatz 2, KUVG. zuständige Instanz, diese Vereinbarung auf 1. November 1953 zu genehmigen. Ueber die in Frage stehenden Leistungen bestanden bisher keine einheitlichen Taxen. Die ergänzende Vereinbarung füllt daher eine Lücke aus und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und den Krankenkassen. Da zudem die vereinbarten Ansätze angemessen erscheinen, ist die Genehmigung zu erteilen.
Auf Antrag der Direktion des Gesundheitswesens
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die zusätzliche Vereinbarung vom 28. September 1953 zum Kollektivvertrag zwischen der Gesellschaft der Aerzte des Kantons Zürich und dem Verband der Krankenkassen im Kanton Zürich vom 15. Juli 1949 wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Gesellschaft der Aerzte des Kantons Zürich, Talstrasse 83, Zürich, und an den Verband der Krankenkassen im Kanton Zürich, Bahnhofstrasse 57 c, Zürich (je im Dispositiv), sowie an die Direktion des Gesundheitswesens.