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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.87 RRB 1953/3155
TitelJugendschutz- und Jugendkommissionen der Bezirke.
Datum26.11.1953
P.1460–1461

[p. 1460] Der Regierungsrat wählt mit den Bezirksbehörden die Bezirksjugendschutzkommissionen, welche der Bekämpfung der Jugendkriminalität dienen und die Jugendanwälte in dieser Aufgabe zu unterstützen haben. Von einer Wahl kann abgesehen werden, wenn die auf Grund der Verordnung über das kantonale Jugendamt vom 10. Februar 1919 gebildeten Bezirksjugendkommissionen oder ein Ausschuss derselben diese Funktionen übernehmen können (§§ 16 und 17 der Verordnung über das Jugendstrafverfahren vom 31. März 1942/ 27. September 1951).

Der Regierungsrat hat das kantonale Jugendamt am 27. September 1951 (Nr. 2674) beauftragt, für die Bildung von Bezirksjugendkommissionen bis 30. Juni 1953 dort besorgt zu sein, wo solche bisher nicht bestanden haben. Die Bemühungen des kantonalen Jugendamtes, mit den zuständigen Bezirksräten und Bezirksschulpflegen (§ 16, Absatz 2, der Verordnung über das Jugendamt) die Statuten der neuen Jugendkommissionen zu bereinigen und die Wahl der Mitglieder zu veranlassen, konnten erst im November 1953 zu einem vorläufigen Abschluss gebracht werden.

Die nunmehr gebildeten ländlichen Jugendkommissionen oder deren Ausschüsse sind, mit Ausnahme derjenigen des Bezirkes Uster, bereit, die Aufgaben der Jugendschutzkommissionen zu übernehmen. Ihre Wahlvorschläge beachten die Vorschrift des § 16, Absatz 2, der revidierten Verordnung über das Jugendstrafverfahren, wonach ein Drittel der Mitglieder Frauen sein müssen (Horgen mit 5 Frauen bei 15 gewählten Mitgliedern und einer Vakanz). Dem Antrag des kantonalen Jugendamtes, diesen Jugendkommissionen die Aufgaben der Jugendschutzkommissionen zu übertragen, kann entsprochen werden.

Jugendschutzkommissionen sind nur noch in Uster sowie in Zürich und Winterthur zu bestellen. In Zürich und Winterthur ist die Tätigkeit der Jugendschutzkommissionen auf das Stadtgebiet beschränkt. Es bedarf daher daneben einer für den ganzen Bezirk eingesetzten Jugendschutzkommission. Diese Zweiteilung ist angesichts des grösseren Arbeitsbereiches der Kommissionen in den Städten zweckmässig. Das kantonale Jugendamt hat sich zur Wahl der Mitglieder der Jugendschutzkommissionen im Sinne der nachstehenden Anträge zustimmend vernehmen lassen.

Auf Antrag der Justizdirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Funktionen der Bezirksjugendkommissionen werden im Sinne von § 16, Absatz 2, der Verordnung über das Jugendstrafverfahren für die Amtsdauer 1953/57 übertragen:

a) Den Jugendkommissionen der Bezirke Horgen, Hinwil und Bülach,

b) den hiefür bestimmten Ausschüssen der Bezirksjugendkommissionen von Affoltern, Meilen, Pfäffikon, Andelfingen und Dielsdorf.

II. Für die Amtsdauer 1953/57 werden folgende Bezirksjugendschutzkommissionen bestellt:

a) Bezirk Zürich

Präsident:

Dr. iur. Max Hess, Sekretär der Vormundschaftsbehörde Zollikon. Witellikerstrasse 32, Zollikon.

Mitglieder:

Charles Arnold, Kaufmann, Huttenstrasse 55, Zürich.

Dr. med. W. Deuchler, Schularzt, Ackersteinstrasse 144, Zürich.

Dr. iur. Julie Goessler-Sieber, Goldhaldenstrasse 36, Zollikon.

Dr. iur. Hans Grob, alt Jugendsekretär, Hofackerstrasse 15, Zürich.

Jakob Hinden, Bezirksrichter, Carmenstrasse 33, Zürich 7.

Dr. iur. Lisbeth Köpfli. Stockerstrasse 34, Zürich.

Erich Klee, Lehrer, Zentralstrasse 47, Zürich.

Dr. iur. Verena Lüdi, Gartenstrasse 12, Zollikon.

Dr. iur. Gertrud Müller, Polizeiassistentin, Beustweg 7, Zürich 7.

Gertrud Niggli, Jugendsekretärin, Urdorferstrasse 39, Schlieren.

Dr. iur. Fritz Pesch, Bezirksrichter, Im Klösterli 23, Zürich.

Dr. iur. Kurt Spörri, Jugendanwalt, Rotwandstr. 23, Zürich.

Walter Stauss, Fürsorger, Hohlstrasse 185, Zürich.

Elsbeth Steiger-Pfister, Zanggerweg 8, Zürich.

Dr. iur. Rudolf Zipkes, Obergerichtssekretär, Hadlaubstrasse 39, Zürich.

b) Bezirk Winterthur

Präsident:

Prof. Dr. Hans Tanner, Winterthur.

Mitglieder:

Frau Pfarrer Margrit Ammann, Winterthur.

Hannah Benz, Berufsberaterin, Winterthur.

Frau S. Bohli, Vorsteherin der Berufsschule, weibliche Abteilung, Winterthur.

Frau Klara Borgula, Winterthur.

Frau Elisabeth Collet-Zehntner, Winterthur.

Frau Anna Maria Hotz-Gehrig, Winterthur.

Dr. iur. E. Biedermann, a. Bezirksgerichtspräsident, Winterthur.

Hermann Graf, Präsident der Kreisschulpflege Töss.

Direktor Paul Huwiler, Winterthur.

Karl Ketterer, Kantonsrat, Seen.

Ernst Klauser, alt Sekundarlehrer, Seuzach.

Jakob Roth, Personalchef und Leiter des Lehrlingsheimes der Firma J. J. Rieter & Cie., A.-G., Winterthur.

Fritz Wiesendanger, Vorsteher des Lehrlingsbüros der Gebrüder Sulzer A.-G., Winterthur.

Dr. E. Ziegler, Kinderarzt, Winterthur.

Karl Stähli, Lehrlingsfürsorger der Lokomotivfabrik Winterthur.

c) Bezirk Uster

Präsident:

Dr. iur. Willy Hochuli, Bezirksgerichtspräsident, Uster. Mitglieder:

Frau Johanna Gräff, Uster.

Heinrich Kunz, Landwirt und Bezirksrichter, Esslingen.

Frau Lisa Bonomo, Dübendorf.

Heinrich Dubs, Lehrer, Nänikon-Uster.

Frau Berta Furrer, Uessikon-Maur.

Gustav Moor, Gemeindeammann, Wangen.

Karl Pellaton, Lehrer, Uster.

Dr. med. Robert Rieder-Stampa, Arzt, Uster.

Frau Anna von Rütte, Stettbach-Dübendorf.

Maria Witschi, Gemeindehelferin, Uster.

Huldreich Kleiner, Lehrer, Fällanden. [p. 1461]

Jakob Weber, Lehrer, Claridenstrasse, Dübendorf.

Eugen Ammann, Wäscherei und Glätterei, Oberlandstrasse, Uster.

Pfarrer Dr. theol. Walter Bernet, Volketswil.

III. Die Wahl neuer Mitglieder der in Dispositiv I erwähnten Jugendkommissionen oder ihrer Ausschüsse sowie allfällige Wahl Vorschläge für die in Dispositiv II genannten Jugendschutzkommissionen sind dem kantonalen Jugendamt mitzuteilen.

Dabei ist zu beachten, dass nach § 16 der Verordnung über das Jugendstrafverfahren vom 31. März 1942/27. September 1951 wenigstens ein Drittel der Mitglieder Frauen sein müssen.

IV. Mitteilung im Dispositiv an: a) Die Jugendkommissionen der Bezirke Horgen, Hinwil, Bülach, Affoltern, Meilen, Pfäffikon, Andelfingen und Dielsdorf; b) die in Dispositiv II genannten Mitglieder der Bezirksjugendschutzkommissionen Zürich, Winterthur und Uster; c) die Jugendanwälte der Bezirke; d) in extenso an die Direktionen des Erziehungswesens und der Justiz.