Signatur | StAZH MM 3.89 RRB 1954/2560 |
Titel | Baulinien. |
Datum | 09.09.1954 |
P. | 1165 |
[p. 1165] Mit Eingabe vom 9. August 1954 ersuchte die Bausektion I des Stadtrates Zürich um Genehmi gung des Beschlusses des Gemeinderates Zürich vom 18. März 1953 betreffend Abänderung der Baulinien der Birmensdorferstrasse zwischen Schmiedeplatz und Talwiesenstrasse in Zürich. Gegen diesen im kantonalen Amtsblatt vom 28. April 1953 veröffentlichten Beschluss gingen gemäss dem Zeugnis des Bezirksrates Zürich vom 29. Juli 1954 keine Rekurse ein.
Der Birmensdorferstrasse wird als Verbindung der Innenstadt mit der geplanten Fernverkehrsstrasse durch das Knonaueramt nach der Innerschweiz vermehrte Verkehrsbedeutung zukommen. Bereits mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1104 vom 3. Mai 1945 wurde die Erweiterung des Baulinienabstandes der Birmensdorferstrasse von der Talwiesenstrasse bis zur Waldegg genehmigt. Zwischen Schmiedeplatz und Talwiesenstrasse beträgt der Baulinienabstand zurzeit 18 m. Für den endgültigen Ausbau dieser Teilstrecke sind aber allein für die Fahrbahn, einschliesslich der Tramgeleise, 18 m Breite notwendig. Für die Erstellung genügend breiter Trottoire musste daher der Baulinienabstand auf 25 m vergrössert werden. Unter möglichster Schonung der neueren Ueberbauung erfolgte die Baulinienzurücksetzung zwischen Schmiedeplatz und Aemtlerstrasse einseitig auf der Südseite um 7 m, von der Aemtler- bis zur Talwiesenstrasse beidseitig um je 3,5 m. Bei der Einmündung verschiedener Quartierstrassen wurden zur Wahrung der Verkehrsübersicht angemessene Baulinienrückverlegungen vorgenommen. Bei den Häusern Pol.-Nrn. 299 bis 303 westlich der Talwiesenstrasse wurde die südliche Baulinie um 3 m auf die am 3. Mai 1945 genehmigte Baulinie zurückgesetzt.
Der Genehmigung der Vorlage steht nichts entgegen.
Auf Antrag der Baudirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Beschluss des Gemeinderates Zürich vom 18. März 1953 betreffend Abänderung der Baulinien der Birmensdorferstrasse zwischen Schmiedeplatz und Talwiesenstrasse in Zürich wird gemäss den eingereichten Plänen genehmigt.
II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, die vorstehende Genehmigung öffentlich bekanntzugeben.
III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, den Bezirksrat Zürich und an die Baudirektion.