Signatur | StAZH MM 3.9 RRB 1895/1433 |
Titel | Baugesetz. |
Datum | 24.08.1895 |
P. | 419 |
[p. 419] Es liegen drei Eingaben des Gemeindrates Wülflingen vor:
1. Gesuch vom 7. August 1895 um Genehmigung eines Bebauungsplanes über das Gemeindegebiet, östlich vom Dorfe Wülflingen, zwischen der Rheinfallbahn und der Oberfeldstraße bis zur Bau grenze Veltheim.
2. Gesuch vom 9. August 1895 um Genehmigung von Baulinien längs der Straße zur Eisenbahnstation, vom Dorfe Wülflingen bis zur Pflegeanstalt bezw. Bodmersmühle.
3. Gesuch vom 9. August 1895 um Genehmigung einer mit Veltheim vereinbarten Verlegung der Gemeindegrenze im projektirten Ueberbauungsgebiet von der Landstraße bis zum Stadtfußweg bei der Eulach.
Die Direktion der öffentlichen Arbeiten berichtet:
Bei den am 17. August mit dem Gemeindrat Wülflingen stattgehabten Lokalverhandlungen hat sich herausgestellt, daß namentlich bei den Gesuchen 1 und 2 die Vorschriften des Baugesetzes gar nicht beachtet worden sind. Bezüglich des Gemeindeareales zwischen Wülflingen und Veltheim, welches als Ueberbauungsgebiet vorgesehen ist, fehlt die Hauptsache, nämlich ein Gemeindebeschluß über die Anwendung des Baugesetzes resp. § 1 Abs. 2 desselben. Auch hat der Regierungsrat wiederholt entschieden, daß Bebauungspläne, welche nicht nur bestehende, sondern auch projektirte Straßen enthalten, von der Gemeinde und nicht blos vom Gemeindrat zu genehmigen seien.
Bezüglich der Baulinien längs der Stationsstraße hat zwar die Gemeinde seinerzeit Beschluß gefaßt, ein Plan über dieselben ist aber nie angefertigt und auch nie veröffentlicht worden, obschon dem Gemeindrat auf sein Befragen durch besondere Verfügung vom 28. März 1894 genügende Anleitung gegeben worden ist.
Betreffend die Grenzbereinigung mit Veltheim ist zu bemerken daß hiefür ebenfalls die Zustimmung beider Gemeinden beigebracht werden sollte (§ 4 des Gemeindegesetzes).
Es handelt sich hier keineswegs blos um eine Grenzgenehmigung im Sinne von § 18 des Baugesetzes.
Der Gemeindrat ist über die mangelhafte Behandlung, der Angelegenheit belehrt worden und stellt das Gesuch um Zurückstellung der eingesandten Pläne und Akten, um das Versäumte nachzuholen, und nunmehr überhaupt in gesetzlicher Weise vorzugehen.
Demselben darf empfohlen werden, auf den Bebauungsplan nochmals zurückzukommen, indem derselbe augenscheinlich zu viel Straßen in Aussicht nimmt.
In solchen ländlichen Verhältnissen sollten doch zwischen zwei Straßen je zwei, Häuser mit ordentlichen Gärten plazirt werden können, das ist aber bei einer Bautiefe von nur 44 m, wie solche zwischen der Wülflingen und der Bürglistraße vorgesehen ist, nicht möglich.
60–70 m Abstand zwischen den Baulinien von zwei Parallelstraßen wären hier nicht zu viel.
Nach Einsicht eines Antrages der Direktion der öffentlichen Arbeiten
beschließt der Regierungsrat:
I. Die eingesandten Plandoppel über das in Aussicht genommene Bebauungsgebiet zwischen Wülflingen und Veltheim, nebst übrigen Akten werden dem Gemeindrat Wülflingen zurückgestellt, mit der Einladung, bei Behandlung der ganzen Angelegenheit nach gesetzlicher Vorschrift zu verfahren.
II. Mitteilung an den Gemeindrat Wülflingen und an die Direktion der öffentlichen Arbeiten.