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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.90 RRB 1955/0805
TitelAufschub von Umzugsterminen.
Datum21.03.1955
P.364–365

[p. 364]

[Präsidialverfügung]

Mit Eingaben vom 17. Februar und 18. März 1955 stellen die Stadträte Zürich und Winterthur das Gesuch um die Ermächtigung, den ordentlichen Umzugstermin per 1. April 1955 im [p. 365]

Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 20. März 1953 über den Aufschub von Umzugsterminen im Einzelfalle um höchstens sechs Monate aufzuschieben.

Gemäss dem erwähnten Bundesratsbeschluss können die Kantonsregierungen, sofern diese unter der Wohnungsnot leiden und am betreffenden Umzugstermin mindestens fünf Familien von Obdachlosigkeit bedroht sind, bestimmte Gemeinden ermächtigen, einen ordentlichen Umzugstermin um längstens sechs Monate aufzuschieben. Diese Ermächtigung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes.

Den Eingaben der Stadträte Zürich und Winterthur ist zu entnehmen, dass am Datum der Gesuchstellung in Zürich bereits 120 und in Winterthur 50 Familien gemeldet worden sind, welche ihre Wohnung auf den 1. April 1955 verlassen müssen und noch keine andere Unterkunft gefunden haben. Angesichts dieser grossen Zahl von Obdachlosigkeit bedrohter Personen sind die Behörden dieser beiden Städte darauf angewiesen, im einen oder andern Falle einen Aufschub des Umzugstermins verfügen zu können.

Die beiden Gesuche sind deshalb gutzuheissen.

Auf Antrag der Justizdirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gesuche der Stadträte Zürich und Winterthur werden gutgeheissen und es werden die Stadträte Zürich und Winterthur im Sinne des Bundesratsbeschlusses über den Aufschub von Umzugsterminen vom 20. März 1953 ermächtigt, den Umzugstermin vom 1. April 1955 im Einzelfall um längstens sechs Monate aufzuschieben.

II. An das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, in Bern, ist zu schreiben:

Der Regierungsrat des Kantons Zürich ersucht Sie, die vorliegenden Ermächtigungen für die Stadträte Zürich und Winterthur zum Aufschub des Umzugstermins vom 1. April 1955, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 20. März 1953 über den Aufschub von Umzugsterminen zu genehmigen, da die gemäss Artikel 2 des erwähnten Bundesratsbeschlusses geforderten Voraussetzungen für den Aufschub vorliegen.

III. Mitteilung an: a) Den Stadtrat Zürich; b) den Stadtrat Winterthur; c) die Justizdirektion.