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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.90 RRB 1955/0901
TitelBau- und Niveaulinien.
Datum24.03.1955
P.406

[p. 406] Mit Eingabe vom 4. Februar 1955 ersuchte das Bauamt I der Stadt Zürich um Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates Zürich vom 27. Oktober 1954 betreffend Aufhebung der Bau- und Niveaulinien der projektierten Rainstrasse zwischen der Thujastrasse und dem östlichen Eingang des Friedhofes Manegg sowie betreffend Schliessung der Baulinienlücke der Thujastrasse in Zürich. Gegen diesen im kantonalen Amtsblatt vom 3. Dezember 1954 veröffentlichten Beschluss gingen gemäss dem Zeugnis des Bezirksrates Zürich vom 17. Januar 1955 keine Rekurse ein.

Die bestehende Rainstrasse führt von der Morgentalstrasse bis zum östlichen Eingang des Friedhofes Manegg, wo sie in einem Kehrplatz endigt. Ein Bedürfnis, die Rainstrasse längs des Friedhofareals mit der Thujastrasse zu verbinden, besteht nicht mehr. Die Bau- und Niveaulinien können daher aufgehoben werden, zumal erstere mit der auf Kat.-Nrn. 4144 und 4146 vorgesehenen kommunalen Wohnkolonie Manegg in Kollision geriete. Dagegen soll der Fussweg längs des Friedhofareals bestehen bleiben und durch eine kleine öffentliche Anlage mit Ruhebänken ergänzt werden.

Die durch die Aufhebung der Baulinie der projektierten Rainstrasse entstandene Lücke in der Baulinie der Thujastrasse wird geschlossen.

Der Genehmigung der Vorlage steht nichts entgegen.

Auf Antrag der Baudirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Beschluss des Gemeinderates Zürich vom 27. Oktober 1954 betreffend Aufhebung der Bau- und Niveaulinien der projektierten Rainstrasse zwischen der Thujastrasse und dem östlichen Eingang des Friedhofes Manegg sowie betreffend Schliessung der Baulinienlücke der Thujastrasse beim nördlichen Friedhofeingang in Zürich wird gemäss den eingereichten Plänen genehmigt.

II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, die vorstehende Genehmigung öffentlich bekanntzugeben.

III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung je eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, den Bezirksrat Zürich und an die Baudirektion.