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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.92 RRB 1955/3876
TitelBaulinien.
Datum01.12.1955
P.1826–1827

[p. 1826] Mit Eingabe vom 5. Oktober 1955 ersuchte das Bauamt I der Stadt Zürich um Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates Zürich vom 16. Februar 1955 betreffend teilweise Abänderung der Baulinien der Forchstrasse zwischen der Ulrich- und der Sempacherstrasse sowie des Mittagweges bei der Einmündung in die Forchstrasse. Gegen diesen im kantonalen Amtsblatt vom 29. März 1955 veröffentlichten Beschluss gingen gemäss dem Zeugnis des Bezirksrates Zürich vom 21. September 1955 zwei Rekurse ein, die aber nachträglich zurückgezogen wurden.

Die Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich beabsichtigen, die Strassenbahngeleise der Forchstrasse oberhalb des Hegibachplatzes zu erneuern und bei dieser Gelegenheit bei der Haltestelle Wetlistrasse auf der Südseite eine Warteinsel als Ergänzung der nördlichen Insel zu erstellen. Zudem sollen später weitere Traminseln errichtet und die Fahrbahn durchgehend auf 12 m verbreitert werden. Im Hinblick auf diese Bauvorhaben wurde der Baulinienabstand zwischen der Ulrich- und der Sempacherstrasse unter möglichster Schonung der neueren Bebauung von bisher 18 m auf 20,5 m bis 22 m vergrössert. Die Baulinienlücke bei der Einmündung des Mittagweges wird geschlossen. Die Baulinien des Mittagweges werden bis auf eine Tiefe von 15 m aufgehoben und dort parallel zur Forchstrasse neu verbunden. Für den Weiterbestand des Treppenaufganges des Mittagweges in die Forchstrasse werden Erdgeschossbaulinien mit 5 m Abstand festgesetzt. [p. 1827]

Der Genehmigung der Vorlage steht nichts entgegen.

Auf Antrag der Baudirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Beschluss des Gemeinderates Zürich vom 16. Februar 1955 betreffend teilweise Abänderung der Baulinien der Forchstrasse zwischen der Ulrich- und der Sempacherstrasse sowie des Mittagweges bei der Einmündung in die Forchstrasse in Zürich wird gemäss den eingereichten Plänen genehmigt.

II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, die vorstehende Genehmigung öffentlich bekanntzugeben.

III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, den Bezirksrat Zürich und an die Baudirektion.