Signatur | StAZH MM 3.93 RRB 1956/1038 |
Titel | Wasserversorgung. |
Datum | 29.03.1956 |
P. | 484–485 |
[p. 484] Am 7. November 1955 ersuchte die Zivilvorsteherschaft Birchwil, Gemeinde Nürensdorf, um Zusicherung eines Staatsbeitrages an die Kosten des Anschlusses ihrer Wasserversorgung an die Hofversorgung Kloten Oberwil.
Die Wasserversorgung der Zivilgemeinde Birchwil wurde bisher aus einer in einem kleinen Pumpwerk unmittelbar oberhalb des Dorfes anfallenden Quelle gespiesen. Schon seit längerer Zeit leidet sie aber unter empfindlichem Wassermangel. Ein grösseres Bauvorhaben veranlasst nun die dortigen Behörden, diesem Uebelstande durch Schaffung weiterer Wasserbezugsquellen wirksam zu begegnen. Neue fassungswürdige Vorkommen in der nähern Umgebung des Wasserversorgungsgebietes sind jedoch nicht vorhanden. [p. 485]
Nachdem die etwa 800 m weiter nordöstlich gelegene Zivilgemeinde Oberwil bereits Wasser aus der Hofversorgung Kloten bezieht, erschien dies auch für die zusätzliche Wasserbeschaffung von Birchwil durch Anschluss an die Wasserversorgung Oberwil als zweckmässigste Lösung. Nach einem vom Ingenieurbüro H. Siegrist, Thalwil, verfassten Projekt ist hiefür mit voraussichtlichen Kosten von Fr. 89 300 die Erstellung folgender Anlagen vorgesehen:
1. Verbindungsleitung, ca. 760 m lang, zwischen den Netzen Oberwil im Tambelbuck und Birchwil in Eternitröhren 0 150/125 mm.
2. Wassermesserschacht an der Zivilgemeindegrenze Oberwil/Birchwil und gesteuerter Klappenschacht beim Anschluss an das Netz Birchwil.
3. Fernmelde- und Fernsteuerungsanlage: Apparate im Reservoir Birchwil, Betriebswarte und Klappenschacht; Signalkabel zwischen den genannten Objekten.
Vom Standpunkt der Trinkwasserversorgung aus ist gegen das Vorhaben nichts einzuwenden. Die gestützt auf die Jahresrechnungen 1952/54 durchgeführte Betriebskostenberechnung zeigt, dass die Wasserversorgung Birchwil trotz weitgehender Subventionierung des projektierten Ausbaues durch Gebäudeversicherung und Staat inskünftig mit hohen jährlichen Betriebsaufwendungen zu rechnen haben wird. Bei den derzeitigen Steuerverhältnissen in Nürensdorf beträgt der maximale Gesamtbeitrag, welcher auf Grund von Gesetzen und Verordnungen geleistet werden kann, 60% der anrechenbaren Baukosten. Nach Abzug eines Gebäudeversicherungsbeitrages von voraussichtlich 30% ist demnach nach Massgabe des Gesetzes über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen noch eine Subvention von ebenfalls 30% in Aussicht zu stellen. Diese wird, da ausschliesslich der Brandbekämpfung dienende Anlagen und Nebenleitungen nicht subventioniert werden, ca. Fr. 24 000 betragen.
Von den erwähnten Erstellungskosten entfallen 50% der Aufwendungen für die Leitung Oberwil-Zivilgemeindegrenze = rund Fr. 9000 auf die Zivilgemeinde Oberwil. Da indessen die ganze Anlage durch die Zivilgemeinde Birchwil ausgeführt wird unter Verrechnung des entsprechenden Kostenanteils an Oberwil, scheint es angezeigt, den ganzen Beitrag an Birchwil auszurichten.
Auf Antrag der Baudirektion,
in Anwendung des Gesetzes über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Zivilgemeinde Birchwil, Gemeinde Nürensdorf, wird an den Anschluss ihrer Wasserversorgung an die Hofversorgung Kloten durch Ausführung der in den Erwägungen dieses Beschlusses aufgeführten Bauten ein Staatsbeitrag von 30% der anrechenbaren Baukosten zugesichert (WVA. Nr. 5 Nürensdorf).
Massgebende Pläne:
Pläne Nrn. 1 - 7 laut Inhaltsverzeichnis im Plandossier.
II. Für diese Beitragszusicherung gelten ausser den allgemeinen Bedingungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen an Wasserversorgungsanlagen von 1948 noch folgende Bestimmungen:
1. Der Beitrag müsste gekürzt werden, wenn die Steuerverhältnisse der Gemeinde Nürensdorf im Jahre der Bauvollendung nur einen kleineren Beitrag erlauben oder dieser zusammen mit andern auf Grund von Gesetzen und Verordnungen beanspruchbaren Beiträgen mehr als 60% der anrechenbaren Baukosten betragen würde.
2. Für die Kreuzung öffentlicher Gewässer und die Beanspruchung von Staatsstrassengebiet sind bei der Baudirektion unter Vorlage von Detailplänen besondere Bewilligungen einzuholen.
3. Die Anlage ist bis 31. Dezember 1957 auszuführen. Baubeginn und Bauvollendung sind der Baudirektion, Abteilung Wasserbau und Wasserrecht, anzuzeigen.
III. Das Bauvorhaben ist im Einvernehmen mit dem Gemeinderat Nürensdorf als örtlichem Lenkungsorgan im Sinne des Kreisschreibens der Volkswirtschaftsdirektion vom 24. Dezember 1947 über die Lenkung der öffentlichen Bautätigkeit durchzuführen.
IV. Die Baudirektion wird ermächtigt, Teilzahlungen im Rahmen des zugesicherten Staatsbeitrages auszurichten. Den Gesuchen sind die mit Belegen ausgewiesenen Kostenaufstellungen, die Submissionsakten und der Schlussabrechnung überdies die Ausführungspläne beizulegen. Es bleibt vorbehalten, den Beitrag nur an eine reduzierte Bausumme auszurichten, falls die Arbeiten unzweckmässig oder zu nicht konkurrenzfähigen Preisen ausgeführt werden sollten.
V. Der Gemeinde Kloten wird bewilligt, Wasser an die Zivilgemeinde Birchwil, Nürensdorf, zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken abzugeben. Der Abteilung Wasserbau und Wasserrecht ist vor Beginn der Bauarbeiten der entsprechende Wasserlieferungsvertrag vorzulegen (GWR. 1 11 - 2).
VI. Mitteilung an die Zivilvorsteherschaften Birchwil und Oberwil (Nürensdorf), die Gemeinderäte Nürensdorf und Kloten, das Ingenieurbüro H. Siegrist, Thalwil, die Direktionen des Innern, der Volkswirtschaft und der öffentlichen Bauten.