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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.93 RRB 1956/1647
TitelStrassen.
Datum24.05.1956
P.783

[p. 783] Mit Zuschrift vom 27. März 1956 unterbreitete der Gemeinderat Bassersdorf ein Projekt für den Ausbau der Sigastrasse III. KL, I. und II. Teilstück zwischen alter Winterthurerstrasse I. Kl. Nr. 2 und Gemeindestrasse bei Liegenschaft M. Zinniger. Er ersucht um Zusicherung eines ordentlichen Staatsbeitrages sowie um Uebernahme der Bauleitungskosten im Sinne von § 8, Absätze 3 und 4 des Strassengesetzes nach. Die Gemeindeversammlung vom 20. März 1956 stimmte dem Projekt zu und bewilligte einen Kredit von Fr. 142 000. Der Bezirksrat genehmigte das Projekt am 17. April 1956 in Anwendung von § 6, lit. c, des Strassengesetzes.

Die Sigastrasse III. Kl. verbindet das bestehende Wohnquartier im Schatzacker mit der in Richtung Winterthur führenden alten Winterthurerstrasse I. Kl. Nr. 2. Mit Verfügung der Baudirektion Nr. 703 vom 16. Juni 1955 wurde für das zwischen der zum Bahnhof führenden Schwarzackerstrasse und der alten Winterthurerstrasse gelegene ca. 285 in lange Teilstück der Sigastrasse die für eine staatliche Beitragsleistung im Sinne des Strassengesetzes erforderliche Verkehrsbedeutung festgestellt und der Gemeinde Bassersdorf hiefür die Rückerstattung der Projektierungskosten zugesichert. Es rechtfertigt sich daher, der Gemeinde an den Ausbau dieses Teilstückes einen ordentlichen Staatsbeitrag im Sinne von § 8, Absatz 4, des Strassengesetzes in Aussicht zu stellen. Das östliche Teilstück der Sigastrasse zwischen der Schwarzackerstrasse und der Gemeindestrasse bei Liegenschaft Zinniger fällt nach wie vor für einen Staatsbeitrag nicht in Betracht.

Das durch das Ingenieurbüro Stamm und Schwarz, Bülach, ausgearbeitete Projekt sieht die heute für Strassen III. Kl. übliche Ausbauart vor. Die staatsbeitragsberechtigte Ausbaustrecke misst 286 m und wird eine 5 m breite Fahrbahn mit beidseitigen Banketten zu je 1 m bzw. 0,5 m aufweisen.

Der entsprechende Kostenvoranschlag sieht Bruttobaukosten von Fr. 63 000 vor. Nach Abzug der Projektierungs- und Bauleitungskosten von Fr. 5500 und der zu erhebenden Mehrwertsbeiträge von ca. Fr. 2700 betragen die für den Staatsbeitrag anrechenbaren Nettobaukosten ca. Fr. 54 800. In Anwendung von § 8, Absatz 4, des Strassengesetzes und § 16 der Verordnung betreffend die Erteilung von Staatsbeiträgen an Bau und Unterhalt von Strassen vom 16. April 1896 sowie des anrechenbaren Gesamtsteueransatzes von 243,0% im Jahrdritt 1953/55, kann der Gemeinde Bassersdorf ein ordentlicher Staatsbeitrag von 30% der beitragsberechtigten Nettobaukosten von ca. Fr. 54 800 oder ca. Fr. 16 450 zu Lasten von Titel 3015.934 des Voranschlages in Aussicht gestellt werden.

Da das Personal des Tiefbauamtes gegenwärtig mit anderweitigen Bauaufgaben vollauf beschäftigt ist, kann der Gemeinderat Bassersdorf ermächtigt werden, die Bauleitung dem Projektverfasser Ingenieurbüro Stamm und Schwarz, Bülach, zu übertragen.

Der Gemeinde ist die volle Rückerstattung der Bauleitungskosten im Betrage von Fr. 2500 zuzusichern.

Zum Projekt selbst ist zu erwähnen, dass der in südlicher Richtung auf Profil 101.65 verlaufende Arm der Flurstrasse nach den Langen Tannen nach Ausbauvollendung aufzuheben ist. Ferner ist die Einmündung des Flurweges bei Profil 154.10 des II. Teilstückes zu verbessern.

Auf Antrag der Baudirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Gemeinde Bassersdorf wird auf Gesuch vom 27. März 1956 an den Ausbau des 286 m langen Teilstückes der Sigastrasse III. Kl., zwischen Schwarzackerstrasse III. Kl. und der alten Winterthurerstrasse I. Kl. Nr. 2, mit beitragsberechtigten Nettobaukosten von ca. Fr. 54 800 in Anwendung von § 8, Absatz 4, des Strassengesetzes, ein ordentlicher Staatsbeitrag von ca. Fr. 16 450 zu Lasten von Titel 3015.934 des Voranschlages in Aussicht gestellt.

II. Das Teilstück Schwarzackerstrasse bis Gemeindestrasse bei Liegenschaft Zinniger fällt für eine staatliche Beitragsleistung im Sinne des Strassengesetzes ausser Betracht.

III. Der Gemeinderat Bassersdorf wird ermächtigt, die Bauleitungsarbeiten für die in Dispositiv I genannte Ausbaustrecke dem Ingenieurbüro Stamm und Schwarz, in Bülach, zu übertragen.

Der Gemeinde Bassersdorf wird die volle Rückerstattung der Bauleitungskosten im Betrage von ca. Fr. 2500 zugesichert (Titel 3015.747 des Voranschlages).

IV. Die Baudirektion wird ermächtigt, den Staatsbeitrag und die Kostenrückerstattung gemäss Dispositiv I und III nach Vorlage der gemeinde- und bezirksrätlich genehmigten Bauabrechnung und der Ausführungspläne sowie des Abnahmeprotokolles nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften und verfügbaren Kredite festzusetzen und auszurichten.

V. Das Bauvorhaben unterliegt den Bestimmungen über die Lenkung der öffentlichen Bautätigkeit. Mit den Bauarbeiten darf erst auf Grund einer von der Gemeinde bei der Volkswirtschaftsdirektion eingeholten Bewilligung begonnen werden.

VI. Der Gemeinderat Bassersdorf wird eingeladen:

a) im Sinne des Regierungsratsbeschlusses vom 9. Dezember 1939 über die Baupflicht und Kostenverteilung bei erstmaliger Erstellung von Belägen, Mehrwertsbeiträge von den Anstössern einzufordern. Der Staat behält sich vor, solche Beiträge bei der Festsetzung und Ausrichtung des in Dispositiv I genannten Staatsbeitrages auf alle Fälle in Abzug zu bringen;

b) längs der gesamten Ausbaustrecke (I. und II. Teilstück) Baulinien festzusetzen und diese bis zur Bauabrechnungsvorlage dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen;

c) in der Bauabrechnung die Kosten gemäss Dispositiv I und 11 separat auszuscheiden;

d) Den Baubeginn der Baudirektion (Kreisingenieur I) mitzuteilen;

e) nach Bauvollendung, die in Richtung auf Profil 101.65 in die Sigastrasse mündende Verbindungsstrasse der Flurstrasse nach den Langen Tannen aufzuheben;

f) die Bauleitung zu beauftragen, die Einmündung des auf Profil 154.10 führenden Flurweges fachtechnisch auszubilden.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Bassersdorf, den

Bezirksrat Bülach und an die Direktionen der öffentlichen

Bauten, der Finanzen und der Volkswirtschaft.