Signatur | StAZH MM 3.93 RRB 1956/1649 |
Titel | Quartierplan. |
Datum | 24.05.1956 |
P. | 784 |
[p. 784] Mit Eingabe vom 9./20. März 1956 ersuchte der Stadtrat Zürich um Genehmigung seines Beschlusses vom 9. Dezember 1956 betreffend Festsetzung des Quartierplanes Nr. 421 über das Teilgebiet zwischen der Jungholz-, der Gujer-, der Schaffhauser- und der Jungstrasse in Zürich-Seebach. Gegen diesen im kantonalen Amtsblatt vom 27. Dezember 1955 veröffentlichten Beschluss gingen gemäss dem Zeugnis des Bezirksrates Zürich vom 19. Januar 1956 keine Einsprachen ein.
Von den vier das Quartierplangebiet begrenzenden Strassen besitzen bereits die Schaffhauser- und die Jungholzstrasse regierungsrätlich genehmigte Baulinien. Die für die Gujer- und die Jungstrasse festgesetzten Baulinien erhalten einen Abstand von 14 m bzw. 16 m. Durch Grenzbereinigungen, Landumlegungen und baurechtliche Bestimmungen wird die zweckmässige Neuüberbauung des Quartierplangebietes sichergestellt.
Der Genehmigung der Vorlage steht nichts entgegen.
Auf Antrag der Baudirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Beschluss des Stadtrates Zürich vom 9. Dezember 1955 betreffend Festsetzung des Quartierplanes Nr. 421 über das Teilgebiet zwischen der Jungholz-, der Gujer-, der Schaffhauser- und der Jungstrasse in Zürich-Seebach wird gemäss den eingereichten Plänen genehmigt.
II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, die vorstehende Genehmigung öffentlich bekanntzugeben.
III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Beilage eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, den Bezirksrat Zürich und an die Baudirektion.