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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.94 RRB 1956/3249
TitelStrassen.
Datum11.10.1956
P.1524–1526

[p. 1524] Mit Zuschrift vom 3. Juli 1956 unterbreitet der Gemeinderat Oberglatt der Baudirektion ein Projekt für folgende Bauvorhaben:

1. Provisorischer Gehweg längs der Glattalstrasse zwischen Liegenschaft Dr. Rohrer und Leuenberger (Teilstrecke I),

2. Gehweg längs der Glattalstrasse I. Kl. Nr. 1 zwischen Liegenschaft Leuenberger und der Hofstetterstrasse

II. Kl. Nr. 4 (Teilstrecke II),

3. Korrektion und Ausbau der Einmündung der Hofstetterstrasse II. Kl. Nr. 4 in die Glattalstrasse I. Kl. Nr. 1,

4. Korrektion und Ausbau des Einlenkers der Hohlen Gasse III. Kl. in die Glattalstrasse.

Er ersucht um Zusicherung von Kostenrückvergütungen und Staatsbeiträgen im Sinne des Strassengesetzes. Die Gemeindeversammlung vom 19. Juni 1956 genehmigte das Projekt und bewilligte den erforderlichen Bruttokredit von Fr. 197 600.

Die Glattalstrasse I. Kl. Nr. 1, welche von Zürich-Seebach in Richtung Rümlang, Oberglatt, Niederglatt, Weiach verläuft, weist als Ausfall- und Fernverkehrsstrasse starken Motor- und Lastenverkehr auf. Auf der lokalen Strecke zwischen der Station Oberglatt und der Einmündung der Hofstetterstrasse haben Fussgänger zu und von der Station in Richtung Hofstetten und den dazwischen liegenden Liegenschaften (Wohnhäuser, Fabrik Leuenberger, Sportplatz) bis an einen zwischen der Station und der Liegenschaft Dr. Rohrer bestehenden, ca. 100 m langen Gehweg, auf eine Länge von ca. 1 km die von Motorfahrzeugen stark frequentierte und nur 6 m nutzbare Breite aufweisende Fahrbahn zu benützen und stehen in ständiger Unfallgefahr, [p. 1525] Zur Sanierung der geschilderten schlechten Verkehrsverhältnisse und zur Entlastung der Fahrbahn liess der Gemeinderat Oberglatt durch das Ingenieurbüro R. Sennhauser, Dietikon, folgende Gehwegprojekte ausarbeiten:

1. Provisorischer Gehweg auf eine Länge von 433 m und einer Breite von 1,5 m in Richtung Station Oberglatt zwischen den Liegenschaften Leuenberger und Dr. Rohrer.

Ein definitiver Gehweg kann erst erstellt werden, wenn die nötig werdende Strassenentwässerung einer heute noch fehlenden Kanalisation angeschlossen werden kann. Mit der Projektierung und Verlegung dieser Leitungen wie auch der übrigen noch fehlenden Werkleitungen soll aber bis zum Zeitpunkt der Ueberbauung des anstossenden Areals zugewartet werden. Immerhin ist die Erstellung eines Provisoriums hauptsächlich in diesem Gebietsabschnitt (Elektroindustrie Leuenberger und Sportplatz) zum Schutze der Fussgänger dringend notwendig. Die Entwässerung des 1,5 m breiten provisorischen Gehweges erfolgt auf dessen ganze Länge vorläufig in das anstossende Privatland. Da der Gehweg ca. 50 cm tiefer liegt als der Strassenrand, kann der heute anzulegende Unterbau im späteren definitiven Ausbau ohne weitere Aufwendungen verwendet werden. Die Trennung des provisorischen Gehweges von der Fahrbahn der Glattalstrasse erfolgt durch einen 1,5 m breiten Grünstreifen, welcher das Strassenbankett und eine flache Anböschung in sich schliesst.

2. Definitiver Gehweg längs und nordöstlich der Glattalstrasse auf eine Länge von 575 m mit einer Breite von 2 m zwischen der Liegenschaft Leuenberger und der Einmündung der Hofstetterstrasse.

Die Linienführung des definitiven Gehweges wurde in Uebereinstimmung mit einem später zu verwirklichenden Ausbauprojekt der Glattalstrasse gebracht, was eine heutige Verbreiterung und Profilanpassung der Fahrbahn der Glatttalstrasse bedingt. Längs des provisorischen Gehweges Ist auch heute schon der Landerwerb für die Fahrbahn vorgesehen. Ferner ist im Projekt (Ziffer 2) die Korrektion und der Ausbau der Einlenker der Hofstetterstrasse II. Kl. Nr. 4 sowie der Hohlen Gasse III. Kl. einbezogen.

Der bereinigte Kostenvoranschlag sieht für die einzelnen Bauabschnitte folgende Baukosten vor:

1.Provisorischer Gehweg zwischen den Liegenschaften Dr. Rohrer und LeuenbergerFr.44 000.-
2.Gehweg zwischen Liegenschaft Leuenberger und Hofstetterstrasse69 722.30
3.Fahrbahnanpassung, -Verbreiterung und -profilverbesserung der Glattalstrasse55 777.70
4.Korrektion und Ausbau der Einmündungen der
a) Hofstetterstrasse II. Kl. Nr. 419 200.-
b) Hohle Gasse III. Kl.8 900.-
Bausumme totalFr.197 000.-

Der Zusicherung von Kostenrückvergütungen und ordentlichen Staatsbeiträgen steht nichts entgegen. Solche können der Gemeinde Oberglatt in Anwendung der nachgenannten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für das vorliegende Bauvorhaben wie folgt in Aussicht gestellt werden:

A. Gehwege. Gemäss § 13 des Strassengesetzes und in Anwendung der Verordnung über Staats- und Grundeigentümerbeiträge an Anlage und Ausbau von Trottoiren vom 27. Mai 1943 betragen die Kostenrückvergütungen für den

1.provisorischen Gehweg bei einer Bausumme von ca. Fr. 44 000, reduziert um Fr. 1000 für nicht beitragsberechtigte Belagsarbeiten, da letztere bei einem definitiven Ausbau neu erstellt werden müsstenFr.13 200
2.definitiven Gehweg bei einer Bausumme von ca. Fr. 69 70020 600
TotalFr.33 800

Diese Zusicherung erfolgt zu Lasten des Titels 3015.933 des Voranschlages.

B. Fahrbahnverbreiterung und Profilverbesserung der Glattalstrasse. Gemäss § 8, Absatz 1, des Strassengesetzes ist der Neubau und die Korrektion von Strassen I. Kl. Sache des Staates. Demzufolge sind die Kosten im Betrage von ca. Fr. 55 800 für die Verbreiterung und Profilverbesserung der Glattalstrasse I. Kl. Nr. 1 längs der projektierten Gehwege in vollem Umfange durch den Staat zu tragen. Die Zusicherung erfolgt zu Lasten des Titels 3015.740 des Voranschlages.

C. Korrektion und Ausbau von Strasseneinmündungen in die Glattalstrasse. Gemäss § 8, Absatz 2, des Strassengesetzes ist der Neubau und die Korrektion von Strassen II. und III. Kl. Sache der politischen Gemeinden. Soweit es sich dabei um Strassen mit Verkehrsbedeutung im Sinne des Strassengesetzes handelt, leistet der Staat gemäss § 8, Absatz 4, des Strassengesetzes namhafte Beiträge an die Baukosten. Die Hofstetterstrasse II. Kl. Nr. 4, welche die Verkehrsverbindung von der Ortschaft Oberglatt zur Glattalstrasse in Richtung Niederglatt - Kaiserstuhl bildet, wie auch die Hohle Gasse III. Kl., die vom Weiler Hofstetten ebenfalls zur Glattalstrasse in Richtung Zürich führt, weisen die für staatliche Beitragsleistungen erforderliche Verkehrsbedeutung auf. In den §§ 14 und 16 der Verordnung betreffend die Erteilung von Staatsbeiträgen an Bau und Unterhalt von Strassen vom 16. April 1896 ist die Höhe dieser Beitragsleistungen geregelt. Demzufolge kann der Gemeinde Oberglatt unter Berücksichtigung eines anrechenbaren Gesamtsteueransatzes von 233,6% im Jahrdritt 1953/55 an

a) die Korrektion der Einmündung der Hofstetterstrasse II. Kl. Nr. 4 mit einer Bruttobausumme von ca. Fr. 19 200 und ca. Fr. 17 550 Nettobaukosten ein ordentlicher Staatsbeitrag von 40,1% der Nettobaukosten oder ca. Fr. 7000 zu Lasten des Titels 3015.932 des Voranschlages in Aussicht gestellt werden;

b) an die Korrektion der Einmündung der Hohlen Gasse III. Kl. mit einer Bruttobausumme von ca. Fr. 8900 und ca. Fr. 8300 Nettobaukosten ein ordentlicher Staatsbeitrag von 30% der Nettobaukosten oder ca. Fr. 2500 zu Lasten des Titels 3015.934 des Voranschlages zugesichert werden.

Beim Bau neuer und der Korrektion und Verbesserung von Strassen II. und III. Kl. mit entsprechender Verkehrsbedeutung, wie sie auch die vorliegenden aufweisen, übernimmt der Staat gemäss § 8, Absatz 3, des Strassengesetzes auch die Kosten für die technischen Vorarbeiten und die Bauleitung. Da das Personal des Tiefbauamtes zurzeit mit anderweitigen Bauaufgaben voll beschäftigt ist, kann der Gemeinderat Oberglatt ermächtigt werden, die Bauleitung dem Projektverfasser. Ingenieurbüro R. Sennhauser, Dietikon, zu übertragen. In Anwendung der zitierten gesetzlichen Bestimmung kann daher der Gemeinde Oberglatt die volle Rückvergütung für die Projektierungs- und Bauleitungsarbeiten in Aussicht gestellt werden. Es betrifft dies für

a) die Einmündung der Hofstetterstrasse II. Kl. Nr. 4 ca. Fr. 1300 zu Lasten des Titels 3015.746 des Voranschlages;

b) die Einmündung der Hohlen Gasse III. Kl. ca. Fr. 600 zu Lasten des Titels 3015.747 des Voranschlages.

Auf Antrag der Baudirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt der Gemeinde Oberglatt für die Erstellung von Gehwegen, Fahrbahnverbreiterungen und Anpassungen sowie Korrektion und Ausbau der Einlenker der Hofstetterstrasse II. Kl. Nr. 4 und der Hohlen Gasse III. Kl. längs und an der Glattalstrasse I. Kl. Nr. 1 zwischen der Liegenschaft Dr. Rohrer und der Hofstetterstrasse wird genehmigt; der Gemeinde Oberglatt werden folgende Kostenrückvergütungen und ordentliche Staatsbeiträge in Aussicht gestellt:

Kostenrückvergütung oder StaatsbeitragZu Lasten des Titels
ca. Fr.3015
1.Provisorischer Gehweg zwischen den Liegenschaften Dr. Rohrer und Leuenberger13 200933
2.Definitiver Gehweg zwischen Liegenschaft Leuenberger und Hofstetterstrasse20 600933
3.Fahrbahnverbreiterung und -Anpassung55 800740

 [p. 1526]

4.Korrektion und Ausbau der Einmündung
a)Hofstetterstrasse II. Kl. Nr. 47 000932
b)Hohle Gasse III. Kl.2 500934
5.Projekt und Bauleitung für
a)Hofstetterstrasse1 300746
b)Hohle Gasse600747
Total101 000

II. Die Baudirektion wird ermächtigt, die in Dispositiv I genannten Kostenrückvergütungen und ordentlichen Staatsbeiträge nach Vorlage der gemeinderätlich genehmigten Bauabrechnung und der Ausführungspläne sowie des Abnahmeprotokolls nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften und verfügbaren Kredite festzusetzen und auszurichten.

III. Der Gemeinderat Oberglatt wird ermächtigt:

a) Die Bauleitung dem Ingenieurbüro R. Sennhauser, Dietikon, zu übertragen;

b) den erforderlichen Landerwerb durchzuführen, allfällige Prozesse zu führen und Vergleiche abzuschliessen.

IV. Das Bauvorhaben unterliegt den Bestimmungen über die Lenkung der öffentlichen Bautätigkeit. Mit den Bauarbeiten darf erst auf Grund einer von der Gemeinde bei der Volkswirtschaftsdirektion eingeholten Bewilligung begonnen werden.

V. Der Gemeinderat Oberglatt wird eingeladen:

a) Den Baubeginn der Baudirektion (Kreisingenieur I) frühzeitig mitzuteilen;

b) in der Bauabrechnung die Kosten für die einzelnen Bauabschnitte (Dispositiv I, Ziffern 1 - 6) separat auszuscheiden;

c) die Bauverträge für die unter Dispositiv I, Ziffern 3 und 4a, genannten Bauarbeiten vor Baubeginn der Baudirektion zur Genehmigung vorzulegen.

VI. Mitteilung an den Gemeinderat Oberglatt unter Beilage eines Projektdossiers sowie an die Direktionen der Finanzen, der Volkswirtschaft und der öffentlichen Bauten.