Signatur | StAZH MM 3.95 RRB 1957/0556 |
Titel | Baulinien. |
Datum | 14.02.1957 |
P. | 248–249 |
[p. 248] Mit Eingabe vom 12. Dezember 1956 ersuchte die Bausektion I des Stadtrates Zürich um Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates Zürich vom 26. September 1956 betreffend Abänderung der Baulinien der Klingenstrasse zwischen der Zoll- und der Limmatstrasse in Zürich. Gegen diesen im kantonalen Amtsblatt vom 6. November 1956 veröffentlichten Beschluss gingen gemäss dem Zeugnis des Bezirksrates Zürich vom 30. November 1956 keine Einsprachen ein.
Der baulichen Erneuerung des Industriequartiers, d. h. der vollen Ausnützung des Baugrundes gemäss den für diese Kernzone gültigen Vorschriften der Bauordnung, stehen die an vielen Nebenstrassen zum Teil ungenügenden Baulinienabstände von nur 12 - 15 m entgegen. Soweit der Generalverkehrsplan die Neuüberbauung zulässt, sollen die Baulinienabstände auf 18 m vergrössert werden. Die Voraussetzungen für eine solche Baulinienabänderung sind bei der Klingenstrasse zwischen der Zoll- und der Limmatstrasse gegeben. Beide Baulinien werden gleichmässig um 1,5 m zurückgesetzt, sodass sich ein Abstand von 18 m ergibt. Zur Verbesserung der Verkehrsübersicht erfolgt bei der Einmündung der Neugasse ein Baulinienrücksprung, während an der nordwestlichen Ecke Klingen-/Limmatstrasse eine Abschrägung im Erdgeschoss (Arkadenbaulinie) vorgenommen wurde.
Der Genehmigung der Vorlage steht nichts entgegen. [p. 249]
Auf Antrag der Baudirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Beschluss des Gemeinderates Zürich vom 26. September 1956 betreffend Abänderung der Baulinien der Klingenstrasse zwischen der Zoll- und der Limmatstrasse in Zürich wird gemäss den eingereichten Plänen genehmigt.
II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, die vorstehende Genehmigung öffentlich bekanntzugeben.
III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, den Bezirksrat Zürich und an die Baudirektion.