Signatur | StAZH MM 3.95 RRB 1957/0557 |
Titel | Etzelwerk. |
Datum | 14.02.1957 |
P. | 249 |
[p. 249] Am 17. Oktober 1956 unterbreitete die Etzelwerk AG die Wasserzinsberechnung für das Betriebsjahr 1955/56 mit einem Abrechnungsbetrag von Fr. 214 619.90. Laut Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 9. Januar 1957 überwies die Etzelwerk AG diesen Betrag der Staatskasse des Kantons Schwyz. Im Einvernehmen mit den technischen Organen der Konzessionskantone werden Fr. 869.90 für die Untersuchungen und jährlichen Prüfungen der Wasserzinsberechnung zurückbehalten und in den gemeinsamen Fonds der Konzessionskantone gelegt; die Verteilung des Restbetrages von Fr. 213 750 erfolgte gemäss nachstehender Aufstellung:
Kanton Zürich | 40 | % | Fr. | 85 500 |
Kanton Schwyz | 48 | % | Fr. | 102 600 |
Kanton Zug | 12 | % | Fr. | 25 650 |
Fr. | 213 750 |
Die von der Etzelwerk AG geleistete Zahlung wurde vom Kanton Schwyz unter Vorbehalt der Prüfung durch die technischen Organe der Konzessionskantone entgegengenommen. Die Prüfung hat die Richtigkeit der Berechnung ergeben. Danach sind bei einem Gefälle von 480,5 m und einer benützten Wassermenge von im Mittel 6,699893 m3/sek 42 923.981 PS zu Fr. 5 = Fr. 214 619.90 zu bezahlen. Diese Wasserzinsberechnung kann als endgültig anerkannt werden.
Auf Antrag der Baudirektion
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von der Etzelwerk AG als Wasserzins für das Betriebsjahr 1955/56 geleistete Zahlung von Fr. 214 619.90 (Anteil Zürich Fr. 85 500) wird als endgültige Zahlung des Wasserzinses anerkannt.
II. Mitteilung an die Etzelwerk AG, Altendorf (SZ) (im Dispositiv), an die Regierungsräte der Kantone Schwyz und Zug sowie an die Baudirektion.