Signatur | StAZH MM 3.98 RRB 1958/3937 |
Titel | Wasserversorgung. |
Datum | 06.11.1958 |
P. | 1777 |
[p. 1777] Dr. E. Strasser, Ingenieurbüro, Zollikon, ersuchte am 1. September 1958 im Aufträge des Gemeinderates Hettlingen um Zusicherung eines Staatsbeitrages an die generell auf Fr. 95 000 errechneten Kosten einer Erweiterung der Gemeindewasserversorgung.
Im Raume Brüggli-Sürch-Mösli, südöstlich des Dorfes Hettlingen, ist nach einem Projekt des kantonalen Meliorationsamtes die Erstellung von vier landwirtschaftlichen Siedlungen (Schwarz, Dolder, Müller und Schälchli) vorgesehen. Zu deren Belieferung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser sollen zwischen dem bestehenden Dorfnetz im Gübel und der Zuleitung zur Siedlung Herter im Mösli mit Abzweigung zur projektierten Siedlung Schwarz etwa 1660 m lange Leitungen, ø 125 mm, verlegt werden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind beitragsberechtigt die Hauptbestandteile einer Wasserversorgung, wie Pumpwerke, Reservoire, Leitungen zwischen den genannten Objekten und vom Reservoir ins Dorfnetz sowie Anlagen für abgelegene Höfe usw. Die vorgesehene Leitung Dorf-Sürch-Mösli dient zwar primär der Versorgung der vier Neusiedlungen. Sekundär ist sie aber auch zweite Ableitung vom Reservoir Heimenstein nach dem Dorfe. Als solche ist sie aus Sicherheitsgründen auch vom Standpunkt der Trinkwasserversorgung aus erwünscht. Die Zweigleitung zur abgelegenen Siedlung Schwarz an der Gemeindegrenze Hettlingen/Seuzach kann grundsätzlich ebenfalls als subventionsberechtigt anzuerkannt werden. An das geplante Vorhaben hat die Direktion des Innern mit Verfügung vom 18. September 1958 der Gemeinde Hettlingen einen Gebäudeversicherungsbeitrag von 25%, im Maximum aber Fr. 23 000 in Aussicht gestellt.
An die Kosten des in den letzten Jahren erfolgten Ausbaues der Wasserversorgung Hettlingen haben Staat und Gebäudeversicherung bis zu 60% beigetragen. Trotzdem wird die Gemeinde durch die bisherige Bauschuld noch so stark belastet, dass sie die geplante Erweiterung des Netzes schwerlich aus eigener Kraft vornehmen kann. Eine staatliche Beitragsleistung auf Grund des Gesetzes über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen - zusätzlich zu derjenigen der Gebäudeversicherung - erscheint daher als angezeigt. Der gegenwärtig für Hettlingen massgebende anrechenbare Gesamtsteueransatz lässt die Ausrichtung des maximalen ordentlichen Gesamtbeitrages von 50% der anrechenbaren Baukosten zu; überdies wäre eine ausserordentliche Erhöhung des Beitrages um bis zu 10% gesetzlich zulässig. Der Umstand, dass die vier Siedlungen mit Subventionen des Kantons und des Bundes erstellt werden können, führt zwar nicht zwingend zu einer Herabsetzung des Beitrages, da die fraglichen Leistungen nicht der Wasserversorgung, sondern dem Siedlungsunternehmen ausgerichtet werden und demzufolge nicht als «weitere Beiträge» im Sinne von § 2, Absatz 1, des Wasserversorgungsgesetzes auf den Gesamtbeitrag anzurechnen sind. Hingegen ist in Betracht zu ziehen, dass das Siedlungsunternehmen - nicht zuletzt dank der finanziellen Hilfe der öffentlichen Hand - wahrscheinlich in der Lage sein wird, sich an den Kosten der vorweg in ihrem Interesse liegenden Netzerweiterung angemessen zu beteiligen und auf diese Weise die Beitragsbedürftigkeit der Gemeindewasserversorgung unter dem Gesichtspunkt der §§ 8 und 9 der Verordnung über die Wasserversorgungsanlagen zu vermindern. Da die Kostenbeteiligung des Siedlungsunternehmens sich heute noch nicht abschätzen lässt, voraussichtlich aber kaum ein Mass erreichen wird, welches zu einer Herabsetzung des ausserordentlichen Staatsbeitrages führen müsste, erscheint es als angezeigt, von der Zusicherung eines ausserordentlichen Beitrages zurzeit abzusehen, der Gemeinde jedoch den ordentlichen Maximalbeitrag von 50% in Aussicht zu stellen; unter Berücksichtigung des zugesicherten Gebäudeversicherungsbeitrages von 25% würde die Leistung auf Grund des Wasserversorgungsgesetzes ebenfalls noch25% betragen, vorausgesetzt, dass die Steuerverhältnisse der Gemeinde im Jahre der Bauvollendung noch eine Gesamtsubvention von 50% zulassen.
Da Anlagen für das Feuerlöschwesen, Nebenleitungen, Hausanschlüsse, Reparaturen, Verwaltungsspesen usw. auf Grund des Gesetzes über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen nicht subventioniert werden, wird der Staatsbeitrag voraussichtlich nur auf einem Kostenbetrag von ca. Fr. 73 000 ausgerichtet werden können und demnach rund Fr. 18 000 betragen.
Auf Antrag der Baudirektion,
in Anwendung des Gesetzes über Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Gemeinde Hettlingen wird an die anrechenbaren Kosten der Erweiterung ihrer Wasserversorgung im Gebiet Brüggli-Sürch-Mösli ein Staatsbeitrag zugesichert. Die definitive Festsetzung des Beitrages erfolgt nach Vollendung der Anlage (WVA Nr. 7 Hettlingen).
Massgebender Plan:
Plan Nr. 1 Uebersichtsplan 1: 5000 vom 27. August 1958.
II. Für diese Beitragszusicherung gelten ausser den allgemeinen Bedingungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen an Wasserversorgungsanlagen von 1948 (ohne Ziffer 9) noch folgende Bestimmungen:
1. Es bleibt Vorbehalten, den Beitrag nur an eine reduzierte Bausumme auszurichten, wenn die Arbeiten unzweckmässig oder zu nicht konkurrenzfähigen Preisen ausgeführt werden sollten.
2. Für die Kreuzung öffentlicher Gewässer und die Beanspruchung von Staatsstrassengebiet sind bei der Baudirektion unter Vorlage von Detailplänen besondere Bewilligungen einzuholen.
3. Die Hauptleitungen müssen Bestandteil der Gemeindewasserversorgung Hettlingen bilden.
4. Die Anlage ist bis 31. Dezember 1961 auszuführen. Baubeginn und Bauvollendung sind der Baudirektion, Abteilung Wasserbau und Wasserrecht, anzuzeigen.
III. Dem Gesuch um Ausrichtung des Beitrages sind die mit Belegen ausgewiesene Kostenaufstellung sowie die Submissionsakten, der Schlussabrechnung überdies die Ausführungspläne beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Hettlingen, Dr. E. Strasser, Goldhaldenstrasse 63, Zollikon, sowie an die Direktionen der öffentlichen Bauten, des Innern und der Volkswirtschaft.