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Staatsarchiv des Kantons Zürich

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SignaturStAZH MM 3.99 RRB 1959/2756
TitelBaulinien.
Datum25.06.1959
P.1219

[p. 1219] Mit Eingabe vom 10. April 1959 ersuchte die Bausektion I des Stadtrates Zürich um Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates Zürich vom 18. Juni 1958 betreffend Abänderung der Baulinien der Weststrasse zwischen der Werd- und der Sihlfeldstrasse und an den Kreuzungen mit der Werd-, der Zweier- und der Kalkbreitestrasse, Abänderung der Baulinien an der Kreuzung Zweiermit der Seebahnstrasse sowie betreffend Aufhebung der Baulinien der Erikastrasse zwischen der Seebahn- und der Weststrasse in Zürich. Gegen diesen im kantonalen Amtsblatt vom 18. Juli 1958 veröffentlichten Beschluss sind gemäss dem Zeugnis des Bezirksrates Zürich vom 18. März 1959 keine Rekurse mehr anhängig.

Die Weststrasse in Zürich befindet sich in dem der Kernzone zugeteilten Gebiet des Quartiers Wiedikon, wo 20 m hoch gebaut werden darf. Voraussetzung für die volle Ausnützung dieser Gebäudehöhe ist ein Baulinienabstand von mindestens 18 m. Die in den Jahren 1876, 1883 und 1884 genehmigten Baulinien der Weststrasse zwischen Werd- und der Sihlfeldstrasse besitzen jedoch einen Abstand von nur 12 m. Gemäss der zu genehmigenden Vorlage wurden beide Baulinien um je 3 m zurückgesetzt. Zur Verbesserung der Sichtlinien wurden sodann bei den Kreuzungen mit der Zweier- und der Kalkbreitestrasse je an allen vier Ecken Erdgeschoss-Rücksprünge (Abschrägungen) von je 4 m Tiefe vorgenommen; bei der Einmündung in die Werdstrasse wurde die Baulinie auf die Gebäudeflucht von Kat.-Nr. 4047 zurückverlegt.

Bei dieser Gelegenheit wurden auch die Baulinien der Zweierstrasse bei der Einmündung in die Seebahnstrasse zurückverlegt bzw. im Erdgeschoss abgeschrägt. Die Aufhebung der Baulinien der Erikastrasse zwischen der Seebahn- und der Weststrasse ist gegeben, da ein öffentliches Interesse am Weiterbestand dieser Teilstrecke der Erikastrasse nicht mehr besteht.

Auf Antrag der Baudirektion

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Beschluss des Gemeinderates Zürich vom 18. Juni 1958 betreffend Abänderung der Baulinien der Weststrasse zwischen der Werd- und der Sihlfeldstrasse sowie an den Kreuzungen mit der Werd-, der Zweier- und der Kalkbreitestrasse, der Baulinien an der Kreuzung der Zweier- mit der Seebahnstrasse und betreffend Aufhebung der Baulinien an der Erikastrasse zwischen der Seebahn- und der Weststrasse in Zürich wird gemäss den eingereichten Plänen genehmigt.

II. Der Stadtrat Zürich wird eingeladen, die vorstehende Genehmigung öffentlich bekanntzugeben.

III. Mitteilung an den Stadtrat Zürich unter Rücksendung eines Planexemplares mit Genehmigungsvermerk, den Bezirksrat Zürich sowie an die Baudirektion.